Jahrgang 
1910
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Ferner erhielten im Sommer 46, im Winter 45 Schüler je eine ganze und im Sommer 17, im Winter 16 Schüler je eine halbe Freistelle.

Einer Anzahl von würdigen und bedürftigen Schülern wurden Schulbücher aus der Hilfs- bibliothek leihweise zur Verfügung gestellt.

Die im Jahre 1905 begründete Unterstützungskasse wies Ostern 1909 einen Betrag von 117,56 M auf. Es entstanden 1909 für Unterstützungen u. s. w. Ausgaben von 26,79 M, 80 daß(einschl. der Zinsen) ein Rest von 95,37 M vorhanden ist.

Der Niederhessische Touristenverein stellte unentgeltlich einige Karten für Schüler zum Besuch des Turms auf dem Hohen Gras zur Verfügung.

Allen freundlichen Gebern sei im Namen der Anstalt auch an dieser Stelle noch einmal herzlicher Dank ausgesprochen.

VII. Mitteilungen an Eltern und Schüler.

Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 4. April 1910, mit der Prüfung der An- gemeldeten. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler vor 8 Uhr im Schulgebäude, Hedwigstraße I, zwei Treppen hoch, einzufinden. Die Aufnahmeprüfung für Sexta findet bereits am Freitag, dem 18. April, um 3 Uhr nachmittags, statt. Zu den Aufnahme- prüfungen sind Feder, Schreib- und Löschpapier mitzubringen. Das Abgangszeugnis ist spätestens 3 Tage vorher beim Schuldiener abzugeben.

Die Aufnahme nach Sexta erfolgt in der Regel nicht vor vollendetem neunten und nicht nach vollendetem zwölften Lebensjahre. Erforderlich für dieselbe ist:

Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift, eine leserliche und reinliche Hand- schrift, Fertigkeit, Diktiertes in beiden Schriftarten ohne grobe Verstöße gegen die Rechtschreibung nachzu- schreiben. Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, einige Bekanntschaft mit den Ge- schichten des Alten und Neuen Testaments.

Die Wahl und jeder Wechsel der Wohnung für Auswärtige unterliegt nach§ 6 der Schul- gesetze der vorherigen Genehmigung des Direktors.

Das Schulgeld beträgt in allen Klassen 150 Mark für Einheimische und 230 Mark für

Auswürtige. Uber die Schulgeldzahlun g hat der Magistrat der Residenz im Januar 1907 folgende

Bestimmungen getroffen: Die Schulgeldzahlung beginnt mit dem 1. April, bei Eintritt im Laufe des Schuljahres mit dem Eintrittsmonat. Schüler, die innerhalb eines Schulvierteljahres von einer anderen höheren Lehranstalt eintreten und nachweislich an der früheren Schule für das fragliche Schulvierteljahr Schulgeld gezahlt haben, werden vom 1. des folgenden Vierteljahres an schulgeldpflichtig. Falls der Anstaltswechsel aus Anlaß von Schulstrafen oder, um solchen aus dem Wege zu gehen, erfolgte, beginnt die Schulgeldpflicht mit dem 1. Tage des Aufnahmemonats. Die Verpflichtung zur Schulgeldzahlung reicht in der Regel bis zum Schlusse des Vierteljahres, in dem die Abmeldung erfolgt. Die Schulgeldzahlung hört jedoch schon mit dem Abgangsmonat auf: 1. bei solchen, welche verstorben sind; 2. bei solchen, welche in eine andere städtische Schule mit Ausnahme der höheren Knabenschulen eintreten. Die Abmeldungen von Schülern müssen spätestens in der auf den Tag des Schulschlusses fol- genden Woche eines Unterrichts-Vierteljahres erfolgen. Ist eine Abmeldung in der eingeräumten Prist nicht erfolgt, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein.

Gesuche um Schulgelderlaß können nur für würdige und bedürftige Schüler von Quarta an aufwärts berücksichtigt werden. Vorgedruckte Muster für die betreffenden Eingaben