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Preis. Unterrichtsfächer. Lehrbücher. M. Klassen.
Jaenicke, Geschichte der Griechen und Römer.. 1,80)%+———— IV·—— Jaenicke, Deutsche Geschichte, I. Teil...... 1,80 ½——— UI-—— .. II.„.. 2,20——[uISO S— Geschichte und Erd-“ Neuhauer, Lehrbuch der Geschichte, Tei II... 200])%— ol-————— 2. dſenmnondumm r n Keil- Rloobe. Lchulaflas.. 1,40 UIOIIUIIO IIIUIIIIV V VI Daniel, Leitfaden für den erdkundlichen Unterricht 1,20 UrOIIUIIOIIUIIIIV V— Harms-Kallius, Rechenbuch.......... 2,85 /—— uIn IVV VI Uth-Franz, Leitfaden der Planimetrie.. 2,00%—— UIIOIIIUIIIV——
Matthiessen, iᷣbungsbuch für den Unterricht in der rith metik und Algebra......... 2,50—— UII 0OmoIIA—— Mathematik... Spieker, Trigonometrie............ 1,80 UI OIIUII-———— Spieker, Stereometrie..... 2,00 UIolſtoi-——6—— Spieker, Arithmetik und Algebra... 1,80[UIOI-—————
Schlömilch, östellige Logarithmen und trigonometrische pafeln............. 1,30 UIOIIuII-——— Schmeil, Leitfaden der Zoologie... 3,00—— UII OI VVI
Bail, Method. Leitfaden für den Unterricht in der Na- turgeschichte, Pflanzenkunde I. Teil. 1,257———— I V VI „ II... 1,25—— UIIOImüonA—-— Naturwissenschaft. Koppe-Husmann, Anfangsgründe der Physik... ²2,20/—— Unſomm-A——— Koppe-Husmann, Grundriß der Physik... 4,60 UOI—-—————
Schreiber, Method. Leitfaden der Chemie und lline- ralogie...... 1,80—— on-———— Lipp, Lehrbuch der Chemie un Mineralogie... 3,80 Unon-—————— Gesang..... J Erk-Greef, Liederkranz, Heft Ib........ 0,80)——===— V VI palme, Sang und klang........... 1,40 UIOIIUIOIHUIIIWV—-—
1.
II. Verfügungen.
Die Verwaltungs-Kommission der Oberrealschule, i. E. macht Mitteilung von dem Beschluß des Magistrats der Residenz betr. der abgeänderten Bestimmungen über die Erhebung des Schulgelds(10. Januar 1907):
Die Schulgeldzahlung beginnt mit dem 1. April, bei Eintritt im Laufe des Schuljahres mit dem Eintrittsmonat. Schüler, die innerhalb eines Schulvierteljahres von einer anderen höheren Lehranstalt eintreten und nachweislich an der früheren Schule für das fragliche Schulvierteljahr Schulgeld gezahlt haben, werden vom 1. des folgenden Viertel- jahres an schulgeldpflichtig. Falls der Anstaltswechsel aus Anlaß von Schulstrafen oder um solchen aus dem Wege zu gehen, erfolgte, beginnt die Schulgeldpflicht mit dem 1. des Aufnahmemonats.
Die Verpflichtung zur Schulgeldzahlung reicht in der Regel bis zu dem Schlusse des Vierteljahres, in dem die Abmeldung erfolgt. Die Schulgeldzahlung hört jedoch schon mit dem Abgangsmonat auf:
1. bei solchen, welche verstorben sind; 2. bei solchen, welche in eine andere städtische Schule mit Ausnahme der höheren Knabenschulen eintreten.
Die Abmeldungen von Schülern müssen spätestens in der auf den Tag des Schulschlusses fol- genden Woche eines Unterrichts-Vierteljahres erfolgen. Ist eine Abmeldung in der eingeräumten Frist nicht er- folgt, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein.


