Jahrgang 
1906
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b. zum Zivilsupernumerariat im Königl. Eisenbahndienst, 5

c. zum Justizsubalterndienst, gilt namentlich auch als Beweis der zureichenden Schulbildung für die

Gerichtsschreiberprüfung,

d. zum Bureaudienst bei der Königl. Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung,

e. zum Dienst in den städtischen Verwaltungen, 3) zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. landwirtschaftlichen Hochschulen,

zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstakademie), 5) zum Besuch der akademischen Hochschule für Musik, 6) zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen, 7) zur Annahme als Anwärter für den Dienst als Königl. Bauschreiber und Technischer Sekretär in der AIIge-

meinen Bauverwaltung, 8) zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister in der Armee, 9) zur Zulassung zu der Maschinisten- und Ingenieurprüfung für die Kaiserliche Handelsmarine, 10) zum Eintritt in eine mittlere Fachschule für Maschinenbau.

V. Das Zeugnis für Untersekunda berechtigt

zur Annahme als Anwärter für die mittlere Lbaufbahn im Reichs-Post- und Telegraphendienste.

Das neue Schuljahr wird Montag, den 23. April 1906, mit der Prüfung der neu An- gemeldeten beginnen. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler vor 8 Uhr im Schul- gebäude, Hedwigstraße 1, zwei Treppen hoch, einzufinden. Die Aufnahmeprüfung für Sexta findet bereits am Mittwoch, den 4. April, 2 ½ Uhr, statt.

Die Aufnahme nach Sexta erfolgt in der Regel nicht vor vollendetem neunten Lebensjahre. Erforderlich für dieselbe ist:

Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reine Handschrift;

Fertigkeit, Diktiertes in beiden Schriftarten ohne grobe Verstöße gegen die Rechtschreibung nachzuschreiben; Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; einige Bekanntschaft mit den Geschichten des

Alten und Neuen Testaments.

Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler unterliegt nach§ 6 der Schulgesetze der vorherigen Genehmigung des Direktors; auch darf später ohne vorherige Zustimmung desselben die Wohnung nicht gewechselt werden.

Das Schulgeld beträgt in den Klassen Sexta bis Unter-Sekunda 114 Mark für Ein- heimische und 160 Mark für Auswärtige, in den Klassen Ober-Sekunda bis Ober-Prima 130 Mark für Einheimische und 180 Mark für Auswärtige.

Gesuche um Schulgelderlaß können nur für würdige und bedürftige Schüler von Quarta aufwärts berücksichtigt werden. Vorgedruckte Muster für solche Eingaben können beim Direktor in Empfang genommen werden.

In den Klassen Unter- und Ober-Tertia wird im Stundenplan auf den Konfirmanden- Unterricht Rücksicht genommen. In den übrigen Klassen ist dies nicht ausführbar. Damit die Schüler nicht durch das Versäumen wichtiger Unterrichtsstunden in ihrem Fortschreiten gehemmt werden, wird den Eltern empfohlen, ihre Söhne nicht vor Tertia zum Konfirmandenunterricht zu schicken.

Ferner weise ich wiederum darauf hin, daß es im Interesse der Schüler liegt, wenn die Familien sich in möglichst enger Fühlung mit der Schule halten. Die Lehrer der Anstalt sind gern bereit, über den Kenntnisstand und über das Verhalten der

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