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reife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichts- fächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht. Als Hauptfächer sind anzusehen: a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b) für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c) für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften. § 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig liefsen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen,
dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu
beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne. § 6. Inwiefern auf aulsergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines
Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der
Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmäfsigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.
§ 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurück- zuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen mafsgebend sein mufs. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor über- lassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial- Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.
§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Mafsnahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.
§ 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizu- bringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Stand- punkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben mals- gebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schul- kollegiums einzuholen.
§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung. Ministerial-Erlass vom 30. Oktober 1901: Über die Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen(Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen) sind die nachfolgenden Bestimmungen erlassen.
§ 1. Zweck der Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen ist, zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat.
§ 2. Zur Abhaltung von. Schlussprüfungen sind alle Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen
berechtigt, welche von dem Unterrichtsminister als solche anerkannt sind.
§ 3. In Betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des§ 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen.
§ 4. Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen masspebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Er- mächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem Königlichen Kommissar zu.


