Jahrgang 
1902
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II. Verfügungen.

Ministerial-Erlass vom 30. März 1901: Unter Hinweis auf den Allerhöchsten Erlass vom 26. November 1900 betr. die Fortführung der Schulreform wird verfügt, dass die Anordnung des Stundenplans mehr der Gesundheit Rechnung tragen soll, insbesondere durch angemessene Lage und wesentliche Verstärkung der bisher zu kurz bemessenen Pausen. Die Gesamtdauer der Pausen jedes Schultages ist in der Weise festzusetzen, dass auf jede Lehrstunde zehn Minuten Pause gerechnet werden. Nach jeder Lehrstunde muss eine Pause eintreten, nach zwei Stunden jedesmal eine grössere. Ministerial-Erlass vom 3. April 1901: Die neuen Lehrpläne der höheren Schulen haben mit dem Beginn des Sommerhalbjahres in Kraft zu treten. Der Magistrat der Residenz teilt mit(30. April 1901), dass Anschaffungen für die Städtischen Schulen möglichst bei hiesigen Geschäften gemacht werden sollen, sofern diese gleich gut und billig liefern wie Auswärtige. Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel vom 1. Mai 1901: Der naturgeschichtliche Unterricht ist berufen, auch das Interesse für die Frage des Vogelschutzes zu wecken. Auf die Schrift Der gesamte Vogelschutz von Hans Freiherrn von Berlepsch wird aufmerksam gemacht. Der Magistrat der Residenz teilt folgenden Beschluss der Städtischen Behörden mit(6. Mai 1901): Für die Rückerstattung des Schulgeldes bedarf es nicht eines Krankseins von mindestens zwei vollen Kalendermonaten; vielmehr kann die Rückerstattung schon eintreten, wenn die Krankheit die Dauer von zwei Monaten erreicht, d. h. wenigstens 60 Tage umfasst. Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel vom 18. Mai 1901: Innerhalb der am meisten der Hitze ausgesetzten Zeit des Jahres vom 1. Juni bis zum 31. August hat der Anfang des täglichen Unterrichts, wie bisher, um 7 Uhr stattzufinden, in der übrigen Zeit des Sommerhalbjahres um 8 Uhr. Der Magistrat der Residenz macht von dem Beschluss der Städtischen Behörden Mitteilung(7. August 1901), den 4. Nachtrag zum Normalbesoldungsetat betr. die Besoldung der Leiter und Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten vom 1. April d. J. ab zur Einführung zu bringen. Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel vom 26. August 1901: Auf dasDeutsche Flottenlesebuch von Koch und Bork sowie auf das WerkDeutschlands Seemacht von Wislicenus wird aufmerksam gemacht. Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums zu C(assel vom 4. Oktober 1901: Nach mit dem hiesigen Königl. Konsistorium getroffener Vereinbarung ist der Konfirmandenunterricht in der hiesigen Stadt künftig für die Knaben am Montag und Donnerstag von 11 ¼ bis 12 ¾ Uhr zu erteilen. Ministerial-Erlass vom 19. Oktober 1901: Auf die SchriftDeutsche Jugend, übe Pflanzenschutz wird empfehlend aufmerksam gemacht. Ministerial-Erlass vom 26. Oktober 1901: Über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehr- anstalten sind die nachfolgenden Bestimmungen erlassen.

§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigen- falls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersckunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend zusammengefasst werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichts- gegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamt-