Jahrgang 
1897
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Die Berechtigungen der Realschulen und Oberrealschulen.

I. Das Zeugnis der Reife für Tertia(in 3 Jahren zu erreichen) berechtigt: l. Zum Eintritt in die unterste Klasse einer Königlichen Landwirtschaftsschule.

II. Das Zeugnis der Reife für Prima der Realschule(in 5 Jahren zu erreichen) berechtigt: . Zum Besuche der Lehranstalt des Königlichen Kunstgewerbe-Museums zu Berlin. . Zum Eintritt alsGehilfe für den subalternen Post- und Telegraphendienst mit nach- folgender Zulassung zur Postassistenten-Prüfung. 3. Zur Meldung für den Eintritt in die Königliche Haupt-Kadettenanstalt zu Lichter- felde bei Berlin.(Nachprüfung in Latein).

III. Das Abgangszeugnis der Realschule(in 6 Jahren zu erreichen) berechtigt:

. Zu der Meldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.

.Zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister bei der Armee.

3. Zum Studium der Landwirtschaft auf den Königlichen Landwirtschaftlichen Hoch- schulen.

.Zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunst akademie) zu Berlin.

. Zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen.

Zum Besuch der akademischen Hochschule für Musik zu Berlin.

Zum Civilsupernumerariat im Königlichen Eisenbahndienst.

.Zum Civilsupernumerariat bei den Königlichen Provinzialbehörden und Bezirks- regierungen(Regierungs- und Kreissekretär).

Zum Civilsupernumerariat(für den Büreaudienst) bei der Königl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung.

. Zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank.

Zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst.

. Zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule für Ma- schinentechniker(Aachen, Barmen, Berlin, Gleiwitz, Hagen).

3. Zu der Meldung zur Landmesserprüfung(wenn aulserdem ein Jahr auf Fachschule; vergl. No. 12.)

14. Zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehörden

(wenn aufserdem ein Jahr auf Fachschule; vergl. No. 12).

15. Zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern(wenn aulser- dem 2 Jahre auf Fachschule; vergl. No. 12).

. Zum Eintritt als Apothekerlehrling mit nachfolgender Zulassung zu en pharmazeutischen Prüfungen(Nachprüfung in Latein).

Zum Besuch der höheren Abteilung der Königlichen Gärtnerlehranstalt bei Potsdam(Nachprütfung in Latein).

Zum Eintritt in die Ober-Sekunda einer Ober-Realschule.

IV. Das Zeugnis der Reife für Unter-Prima der Ober-Realschule(in 7 Jahren zu erreichen) berechtigt: