Jahrgang 
1896
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VI. Das Abgangszeugnis der Oberrealschule(in 9 Jahren zu erreichen) berechtigt:

1. Zum Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften mit nachfolgender Zu- lassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.

2. Zum Studium des Bergfachs. 3. Zum Studium des Forstfachs.

4. Zum Studium des Bau- und Maschinenfachs mit nachfolgender Befähigung zum höheren Staatsdienst, sowie des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufachs mit nachfolgender Befähigung für den Dienst in der Kaiserlichen Marine.

5. Zum Besuch des akademischen Instituts für Kirchenmusik in Berlin. 6. Zum Eintritt alsEleve für den höheren Post- und Telgraphendienst.

7. Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen an einem Realgymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen der Realgymnasial- Abiturienten. nämlich:

a) zum Studium der fremden neueren Sprachen, mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.

b) zum Studium der Landwirtschaft auf den Landwirtschaftlichen Hochschulen mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtschafts- schulen;

c) zum Dienst auf Avancement in der Armee unter Erlaſs des wissenschaftlichen Teiles der Portepeefähnrichs-Prüfung(Offizier);

d) zum Dienst auf Avancement in der Kaiserlichen Marine, unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Seekadetten-Eintrittsprüfung.

8. Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen an einem Gym- nasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Bere chtigungen der Gymnasial- Abiturienten. 8

Um einem vielfach verbreiteten Irrtam zu begegnen, sei an dieser Stelle darauf hinge- wiesen, dass das vor der Regierungs-Prüfun gskommission(im Stadthau) erworbene Zeugnis abgesehen davon, daſs dasselbe frühestens mit dem vollendeten 17. Lebens- jahre erlangt werden kann dem Schulzeugnis nicht gleichwertig ist. Das Regierungs- Prüfungszeugnis gewährt nichts, als die Berechtigung zum einjähr.-freiwill. Militärdienst, wogegen die vorstehend verzeichneten Berechtigungen ausschliefslich durch den Besuch höheren Lehranstalt erlangt werden können.

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Ferner weise ich wiederum darauf hin, dafs es im Interesse der Schüler liegt, wenn die Familien sich in mögliochst enger Fühlung mit der Schule erhalten. Die Lehrer der Anstalt sind gern bereit, über den Kenntnisstand und über das Verhalten der Schüler persönlich Auskunft zu erteilen. Wir ersuchen deshalb die Eltern, sich in Fällen, wo Betragen und Fortschritte der Schüler zu Ausstellungen Anlaſs geben, sich persönlich entweder mit dem Direktor oder dem Klassenlehrer oder dem betr. Fachlehrer in Ver- bindung setzen zu wollen.