Jahrgang 
1896
Einzelbild herunterladen

27 schmerzlichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nach- drücklicher Warnung vorstellen sollten, wie unheil volle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schufswaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muls.

Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, dals Schüler, die sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, be- troffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.

Auch an der so schwer betroffenen Gympasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schulswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schielswaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Eltern- hauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muls, daſs es gelingen möchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Fälle wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, dals dieser Wunsch in weiteren Kreisen und ins- besondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die Iberze ugung von der Erspriefslichkeit einmütigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deutlicher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben.

. Da noch vielfach irrige Ansichten über Wesen und Eiprichtung der Realschule und über das Verhältnis derselben zu der hiesigen Oberrealschule verbreitet sind, so hebe ich an dieser Stelle hervor, daſs der Lehrgang der Klassen Sexta bis Prima uanserer Realschule der- selbe ist wie derjenige der Klassen Sexta bis Unter-Sekunda der Oberreal- schule. Der erfolgreiche Besuchder Prima der Realschule, auf Grund dessen der Berechtigungsschein für den einjährig-freiwilligen Militärdienst und für alle Zweige des Subalterndienstes erworben wird, berechtigt daher zugleich zum Ubergang in die Ober-Sekunda der Oberrealschule.

Knaben, welche nicht von vornherein für das Studium der Theologie, Philologie, Jura u. s. w. bestimmt sind, und zumal alle diejenigen, für welche die Berechtigung zum einjährigen Militärdienst als Endziel ins Auge gefalst ist und welche einen praktischen

4*