Jahrgang 
1899
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31 Damit die Eltern von erheblicheren Fällen nicht ordnungsmälsigen Verhaltens Kenntnis erhalten, hat die Schule Mitteilungshefte eingeführt. Auch diese Mitteilungen sollen dazu bei- tragen, die Familie in den Stand zu setzen, in gemeinsamem Wirken mit der Schule die für die Erziehung und für die körperliche und geistige Ausbildung des Schülers geeigneten Malsregeln zu ergreifen. Die Mitteilungen sind nur mit der Unterschrift des Vaters oder dessen Stellvertreters zu versehen. Etwaige schriftliche Bemerkungen erwarten wir in verschlossenen Briefen. Die Mitteilungshefte sowie überhaupt alle Mitteilungen, welche im Interesse der Schüler von seiten der Schule erfolgen, werden den Eltern oder deren Stellvertretern als portopflichtige Dienstsache durch die Post zugestellt, worauf ich hiermit ergebenst hinweise.

Berechtigungen,

welche durch den Besuch der Oberrealschule auf den verschiedenen Klassenstufen erworben werden:. I. Die aus der Oberprima mit dem Zeugnis der Reife

(also nach gjährigem Lehrgange) abgehenden Schüler haben die Berechtigung

1) zum Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften auf der Universität mit nachfolgender Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen,

2) zum Studium des Bau- und Maschinenfaches auf den technischen Hochschulenu) und zur Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbaufach, Bauingenieurfach(Eisen- bahnbau, Wasserbau, Brückenbau) und im Maschinenbaufach(Staats eisenbahndienst),

3) zu dem Studium auf den Forstakademieen) und zur Zulassung zu den Prüfungen für die oberen Stellen des Königl. Forstverwaltungsdienstes.

4) zum Studium des Bergfaches auf den Königl. Bergakademieen) und zur Zulassung zu den rüfungen für die oberen Amter der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung des

taates,

5) zum Eintritt als Eleve in den höheren Post- und Telegraphendienst und zu den Prüfungen für die höheren Postverwaltungsstellen.

6) zur Prüfung und Anstellung bei der Kaiserlichen Marine für den Schiffbau und den Schiff- maschinenbau(Reichsdienst)..

Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen an einem Realgymnasium erlangt der Oberrealschulabiturient auch die Berechtigung zum Studium der fremden neueren Sprachen, sowie zur Offizierlaufbahn in der Armee und Marine(Alter nicht über 19 Jahre). Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen erlangt er sämtliche Be- berechtigungen eines Gymnasialabiturienten.

II. Das Zeugnis für Oberprima (nach Sjährigem Lehrgange) berechtigt

1) zu der Zulassung zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern, 3 2) zu der Zulassung zum Sekretariatsdienste bei der Marine-Intendantur und der Marine- werft-Verwaltung.

III. Das Versetzungszeugnis von Obersekunda nach Unterprima (also nach 7jährigem Lehrgange) berechtigt zur Zulassung 1) zu der Prüfung der öffentlichen Landmesser und später zum Supernumerariat bei der Kataster- Verwaltung und nach Besuch der landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin oder der landwirtschaft- lichen Akademie in Poppelsdorf und Ablegung der Kulturtechnikerprüfung zur Anstellung als Ver- messungsbeamter bei den Generalkommissionen,

¹) Berlin-Charlottenburg, Hannover, Aachen, München, Dresden, Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt, Wraunscheis, ²) Eberswalde, Münden. ³) Berlin, Aachen, Klausthal.