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2) zu der Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehörden,
3) zu der Ausbildung als Telegraphen-Inspektor bei den Königl. Eisenbahnen,
4) für den Eintritt in die Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine,
5) für den Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank,
6) Der Eintritt als Eleve in die Königl. Tierarzneischule(Berlin und Hannover) oder in die Königl. Militär- rolsarztschule(Berlin) oder in die zahnärztliche Laufbahn steht offen, wenn durch eine Ergänzungs- prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nachgewiesen ist.
IV. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda.
d. i. das Zeugnis über die nach éjährigem Lehrgange bestandene Abschlussprüfung, berechtigt 1) zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, 2) zu allen Zweigen des Subalterndienstes, also a. zum Civilsupernumerariat der Provinzial-Verwaltungen(Königl. Regierung, Provinzialverband, Bezirksverband), b. zum Civilsupernumerariat im Königl. Eisenbahndienst, c. zum Justizsubalterndienst, gilt namentlich auch als Beweis der zureichenden Schulbildung für die Gerichtsschreiberprüfung, d. zum Fintritt als Postgehülfe(später Ober-Postassistent), e. zum Büreaudienst bei der Königl. Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung. f. zum Dienst in den städtischen Verwaltungen. 3) zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. landwirtschaftl. Hochschulen.. 4) zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstakademie), 5) zum Besuch der a kade mischen Hochschule für Musik, 6) zu der Meldung der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen,. 7) zur Annahme als Anwärter für den Dienst als Kkönigl. Bauschreiber und Technischer Sekretär in der Allgemeinen Bauverwaltung, 8) zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister in der Armee, 9) zur Zulassung zu der Maschinisten- und Ingenieurprüfung für die Kaiserliche Handelsmarine,
10) zum Eintritt in eine mittlere Fachschule für Maschinenbau,
11) für den Eintritt als Apothekerlehrling und die Zulassung zu den pharmazeutischen Prüfungen. wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen wird,
12) für den Besuch der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt zu Potsdam, wenn
aulserdem im Lateinischen die Reife für die Untertertia eines Gymnasiums oder Realgymnasiums nachgewiesen wird.
Das neue Schuljahr wird Montag den 10. April 1899 mit der Prüfung der neu An- gemeldeten beginnen. Zu derselben baben sich die betreffenden Schüler vor 8 Uhr im Schulhofe, Kölnische Strasse 89, einzufinden.
Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler unterliegt nach§ 22 der Schulgesetze der vorherigen Genehmigung des Direktors, auch darf später ohne vorherige Zustimmung desselben die Wohnung nicht gewechselt werden.
Das Schulgeld“ Weträgt in den Klassen VI bis UII 108 Mark für Einheimische und 144 Mark für Auswärjige, in QII, UI und OI 120 bezw. 160 Mark.
Gesuche um chuxlqjerlals werden nur für Schüler von Quarta aufwärts berücksichtigt und sind jedesmialsb 8 zum 152 März bezw. 15. September an das Kuratorium der Oberrealschule zu richten. Vorgedruckte Muster für solche Eingaben können beim Direktor in Empfang ge- nommen werden..
Oassel, am 9. März 1899. Der Direktor der Oberrealschule:
Dr. Quiehl.


