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2) zum Studium des Bau- und Maschinenfaches auf den technischen Hochschulen) und zur Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbaufach, Bauingenieurfach(Eisen- bahnbau, Wasserbau; Brückenbau) und im Maschinenbaufach(Staatseisenbahndienst),
3) zu dem Studium auf den Forstakademien²) und zur Zulassung zu den Prüfungen für die oberen Stellen des Königl. Forstverwaltungsdienstes,
4) zum Studium des Bergfaches auf den Königl. Bergakademieen) und zur Zulassung zu den
„ 3 Prüfungen für die oberen Amter der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung des
4 Staates,
5) zum Fintritt als Eleve in den höheren Post- und Telegraphendienst und zu den Prüfungen
für die höheren Postverwaltungsstellen.
6) zur Prüfung und Anstellung bei der Kaiserlichen Marine für den Schiffbau und den Schiff- maschinenbau(Reichsdienst).
Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen an einem Realgymnasium erlangt der Oberrealschulabiturient auch die Berechtigung zum Studium der fremden neueren Sprachen, sowie zur Offizierlaufbahn in der Armee und Marine(Alter nicht über 19 Jahre).— Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen erlangt er sämtliche Be- rechtigungen eines Gymnasialabiturienten.
II. Das Zeugnis für Oberprima (nach Sjährigem Lehrgange) berechtigt 1) zu der Zulassung zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern, 2) zu der Zulassung zum Sekretariatsdienste bei der Marine-Intendantur und der Marine- werft-Verwaltung.
III. Das Versetzungszeugnis von Obersekunda nach Unterprima (also nach 7 jährigem Lehrgange) berechtigt zur Zulassung
1) zu der Prüfung der öffentlichen Landmesser und später zum Supernumerariat bei der Kataster- Verwaltung und— nach Besuch der landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin oder der landwirtschaft- lichen Akademie in Poppelsdorf zur Ablegung der Kulturtechnikerprüfung— zur Anstellung als Ver- messungsbeamter bei den Generalkommissionen,
2) zu der Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehörden,
3) zu der Ausbildung als Telegraphen-Inspektorr bei den Königl. Eisenbahnen,
4) für den Eintritt in die Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine,
5) für den Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank.
6) Der Eintritt als Eleve in die Königl. Tierarzneischule(Berlin und Hannover) oder in die Königl. Militär- rofsarztschule(Berlin) oder in die zahnärztliche Laufbahn steht offen, wenn durch eine Ergänzungs- prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nachgewiesen ist.
IV. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda d. i. das Zeugnis über die nach 6 jährigem Lehrgange bestandene Abschlussprüfung, berechtigt 1) zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, 2) zu allen Zweigen des Subalterndienstes, also a. zum(ivilsupernumerariat der Provinzial-Verwaltungen(Königl. Regierung, Provinzialverband, Bezirksverband), b. zum Civilsupernumerariat im Königl. Eisenbahndienst, c. zum Justizsubalterndienst, gilt namentlich auch als Beweis der zureichenden Schulbildung für die Gerichtsschreiberprüfung, d. zum Eintritt als Postgehülfe(später Ober-Postassistent),
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¹) Berlin-Charlottenburg, Hannover, Aachen, München, Dresden, Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt, Braunschweig.
²) Eberswalde, Münden.
³) Berlin, Aachen, Klausthal.
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