Jahrgang 
1897
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5) zum Eintritt als Posteleve, also zu den höheren Stellen des Post- und Telegraphen- dienstes, endlich

6) zur Prüfung und Anstellung bei der Kaiserlichen Marine für den Schiffbau und den Schiffsmaschinenbau.

Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen an einem Realgymnasium erlangt der Oberrealschulabiturient auch die Berechtigung zum Studium der fremden neueren Sprachen, sowie zur Offizierlaufbahn in der Armee und Marine(Alter nicht über 19 Jahre). Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen erlangt er sämtliche Berechtigungen eines Gymnasialabiturienten.

. II. Der erfolgreiche einjährige Besuch der Prima (nach Sjährigem Lehrgange) ist: 1) Bedingung der Zulassung zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern, 2) Wenn der 1 jährig-freiwilligen Militärpflicht genügt ist, steht auch der Eintritt als Civil- applikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, für die Marine-Zahlmeister-Laufbahn, sowie für das Verwaltungs-Sekretariat bei den Kaiserlichen Werften offen.

III. Das Versetzungszeugnis von Obersekunda nach Unterprima (also nach 7Tjährigem Lehrgange) berechtigt zur Zulassung:

1) zu der Prüfung der öffentlichen Landmesser und später zum Supernumerariat bei der Kataster-Verwaltung und den Generalkommissionen,

2) zu der Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehödren,

3) zu der Ausbildung als Telegrapheninspektor bei den Kgl. Eisenbahnen,

4) für den Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant und nicht über 28 Jahre alt ist,

5) für den Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst der Armee, jedoch nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant ist.

6) Der Eintritt als Eleve in die Kgl. Tierarzneischule(Berlin und Hannover) oder in die Kgl. Militärroſsarztschule(Berlin) oder in die zahnärztliche Laufbahn steht offen, wenn an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nach- gewiesen ist.

IV. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda d. i. das Zeugnis über die nach 6 jährigem Lehrgang bestandene Abschlufsprüfung, berechtigt zunächst zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, dann zu allen Zweigen des Subaltern- dienstes, also 1) zum Civilsupernumerariat der Provinzialverwaltungen(Kgl. Regierung, Provinzial- verband, Bezirksverband), 2) zum Civilsupernumerariat im Kgl. Eisenbahndienst, 3) zum Justizsubalterndienst, gilt namentlich auch als Beweis der zureichenden Schul- bildung für die Gerichtsschreiberprüfung, 4) zum Eintritt als Postgehülfe(später Ober-Postassistent), 5) zum Büreaudienst bei der Kgl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung,