Jahrgang 
1896
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III. Das Versetzungszeugnis von Obersekunda nach Unterprima (also nach 7 jährigem Lehrgange) berechtigt zur Zulassung: 1) zu der Prüfung der öffentlichen Landmesser und später zum Supernumerariat bei der Kataster-Verwaltung und den Generalkommissionen, 2) zu der Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehörden, 3) zu der Ausbildung als Telegrapheninspektor bei den Kgl. Eisenbahnen, 4) für den Fintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant und nicht über 28 Jahre alt ist, 5) für den Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst der Armee, jedoch nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant ist. 6) Der Eintritt als Eleve in die Kgl. Tierarzneischule(Berlin und Hannover) oder in die Kgl. Militärrossarztschule(Berlin) oder in die zahnärztliche Laufbahn steht offen, wenn an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nachgewiesen ist.

IV. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda d. i. das Zeugnis über die nach 6 jährigem Lehrgang bestandene Abschlussprüfung, berechtigt zunächst zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, dann zu allen Zweigen des Subaltern- dienstes, also 1) zum Civilsupernumerariat der Provinzialverwaltungen(Kgl. Regierung, Provinzial- verband, Bezirksverband),

2) zum Civilsupernumerariat im Kgl. Eisenbahndienst,

3) zum Justizsubalterndienst, gilt namentlich auch als Beweis der zureichenden Schul- bildung für die Gerichtsschreiberprüfung,

4) zum Eintritt als Postgehülfe(später Ober-Postassistent),

5) zum Büreaudienst bei der Kgl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung,

6) zum Dienst in den städtischen Verwaltungen,

7) zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank(nach einer Lehrzeit in einem Bank- geschäft); fernerhin: 8) zum Studium der Landwirtschaft auf den Kgl. landwirthsch. Hochschulen,

9) zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstakademie),

10) zum Besuch der akademischen Hochschule für Musik,

11) zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen,

12) zur Annahme als Anwärter für den Dienst als Königl. Bauschreiber und Technischer Sekretär in der Allgemeinen Bauverwaltung,

13) für den Eintritt als Apothekerlehrling und die Zulassung zu den pharmazeutischen Prüfungen wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen wird,

14) für den Besuch der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt zu Potsdam, wenn ausserdem im Lateinischen die Reife für die Untertertia eines Gymnasiums oder Real- gymnasiums nachgewiesen wird.

Die bestandene Abschlussprüfung berechtigt auch zum Civilsupernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern(vergl. oben II), zur Meldung zu der Landmesser- und zu der Markscheide-Prüfung(III. 1 u. 2),

wenn nachher noch das Reifezeugnis einer anerkannten 2jährigen mittleren Fachschule erworben wird. Solche Fachschulen giebt es z. Z. in Preussen 5: Hagen, Barmen, Aachen, Breslau und Gleiwitz.