Unieerichis: Uehrbücher. Ktassen. fächer. — V Koppe, Physik, Ausgabe B; I. u. II. Teil... 0 1 UI 0III———— b— MNaturgefesee„. II Tcil....= un Rüdorff, Grundriss der Chemie........ O1I1UIOII—————— schaften. 5 Anleitung zur chem. Analyse..... 01 UWI——————— Schilling, Kleine Schulnaturgeschichte der 3 Reiche..—— vn— IIIIV—— p p Gesang Damm, Liederbuch: Der Jugend das Beste...— V——— V———— V VI 3. Stein, Auswahl von Gesängen für gemischten Chor. 2, II. Auswahl aus den Verfügungen. 1. Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 20. Mäürz 1895: Im
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10.
Sommer 1895 darf an den höheren Schulen Kassels der Vormittagsunterricht versuchsweise auf 5 Stunden täglich ausgedehnt werden.
Vom 26. März 1895: Die Einführung von Handel,„Synthetische Geometrie der Kegelschnitte“ wird für UI genehmigt.
. Das Kuratorium teilt unter dem 17. Mai 1895 mit, dass das K. P.-Sch.-K. die Errichtung einer
dritten Untersekunda genehmigt hat.
. Verfügung des K. P.-Sch.-K. vom 1. Juli 1895: Die Pensionierung des Schreiblehrers Herrn Justus
Jäger vom 1. Oktober 1895 ab wird genehmigt.
Verfügung vom 5. September 1895 und Ministerial-Erlass vom 11. Juli 1895: Der Herr Minister empfiehlt, thunlichst auf Förderung der Verwendung deutscher Stahlfedern hinzuwirken. Verfügung vom 6. Oktober 1895: Das K. P.-Sch.-K. genehmigt die Umwandlung der durch Pen- sionierung des Schreiblehrers Jäger frei gewordenen Elementarlehrerstelle in eine Oberlehrerstelle. Durch Verfügung vom 30. Oktober 1895 bringt das K. P.-Sch.-K. einen Ministerial-Erlass vom 19. Oktober 1895 zur Kenntnis, welcher bestimmt, dass der Unterricht an den höheren Lehranstalten am Tage der allgemeiuen Volkszählung, am 2. Dezember 1895, nur dann auszusetzen ist, wenn die Anzahl der an dem Zühlgeschäft mitwirkenden Lehrer dies erforderlich macht.
Das K. P.-Sch.-K. verfügt am 11. Dezember 1895, dass der Vormittagsunterricht an den höheren Schulen Kassels vom 1. Januar 1896 an bis Ostern und in dem darauf folgenden Sommerhalbjahr versuchsweise wieder auf 5 Stunden ausgedehnt werden darf.
. Das K. P.-Sch.-K. erteilt am 12. Dezember 1895 dem Oberlehrer Herrn Ludwig Crede die Ge-—
nehmigung zur Übernahme des Amtes eines Mitgliedes des ausserordentlichen Bürgerausschusses.
Ein Ministerial-Erlass vom 24. Dezember 1895 bestimmt folgendes:„1. Beabsichtigt ein Schüler der Anstalt sich der Prüfung vor einer Königlichen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige zu unterziehen, so hat er davon seinem Direktor rechtzeitig Anzeige zu machen, dieser aber in jedem einzelnen Falle sorgsam zu prüfen, ob ein solches Verfahren durch besonders zwingende Verhältnisse gerechtfertigt und das Verbleiben des Schülers auf der Anstalt unbedenklich ist, oder ob im Interesse der Schulzucht darauf gedrungen werden muss, dass er nach Ausführung seines Vorhabens die Schule sofort verlässt.— 2. Unterzieht sich in Zukunft ein Schüler ohne Vorwissen seines Direktors der Prüfung vor einer Königlichen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige, so ist er von der Schule zu entlassen. — 3. Der Wiedereintritt in eine höhere Lehranstalt ist Schülern, die nach Massgabe der Bestimmungen unter I. und 2. die Schule verlassen mussten, erst mit dem Beginn des neuen Schuljahres zu gestatten,


