Der Religionsunterricht für die Schüler katholischer Confession wurde gemeinschaft- lich mit dem der Realschule erster Ordnung in drei Abtheilungen ertheilt.
Erste Abtheilung, aus den confirmirten Schülern bestehend: die h. Schrift des A. u. N. T. Die Lehre von der Kirche, von der Heiligung und Vollendung nach Dubelmann's Leit- faden. 2 St. w. Kaplan Hoffmann.
Zweite Abtheilung: Kurzer Abriss der Religionsgeschichte. Erstes Hauptstück, bestehend aus den 12 Artikeln des apostolischen Glaubensbekenntnisses nach dem grossen Fuldaer
Diöcesan-Katechismus. Die biblischen Geschichten des neuen Testaments nach Schuster. 2 St. w. Nau.
Dritte Abtheilung. Ausgewählte biblische Geschichten des alten Testaments im An- schluss an die drei Hauptstücke des kleinen Fuldaer Katechismus. 2 St. w. Nau.
Der Religionsunterricht für die Schüler israelitischer Religion wurde in 2 Stunden wöchentlich ertheilt. Biblische Geschichte: Geschichte der Könige des Reiches Israel. Syste- matische Religionslehre: Fortsetzung der Pflichtenlehre. Hebräisch: Fortgesetzte Uebertragung einzelner Gebete und Psalmen aus dem Hebräischen in das Deutsche. Dr. Stein.
II. Chronik der Anstalt.
An Verfügungen von allgemeinerem Interesse gingen seit dem Schlusse der vorjährigen Nachrichten folgende ein:
12. Mai 1878. Das Königliche Provinzial-Schul-Collegium ordnet an, dass nicht nur bei der Ertheilung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- freiwilligen Dienst, sondern auch am Schlusse jedes Semesters die bezüglichen Bestimmungen der Ersatz-Ordnung in den betreffenden Classen bekannt zu machen sind, um zu verhüten, was bisher häufig vorgekommen ist, dass die auf die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst reflectirenden Militärpflichtigen ihre desfallsigen Anträge zu spät einreichen und dadurch der Berechtigung verlustig gehen. Es mag deshalb auch hier wenigstens der eine Punkt Er- wähnung finden, dass der Nachweis der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres d. h. bis zum 1. April des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet, zu erbringen ist.
2. Juni 1878. Dasselbe theilt eine Verfügung des Ministeriums der Unterrichts- Angelegenheiten zur Beachtung mit, worin auf die Schrift des Augenarztes Dr. Katz: „Die Braachen der Erblindung, ein Droh- und Trostwort“ aufmerksam gemacht wird. Herr Metropolitan Dr. Hochhuth hatte der Anstalt schon vorher fünf Exemplare dieser Schrift geschenkt. 3
19. Juni 1878. Dasselbe theilt eine Ministerial-Verfügung vom 13. Juni zur Nach- achtung mit, wodurch an eine frühere Verfügung, betreffend die Theilnahme von Schülern an politischen Vereinen und Versammlungen erinnert und auf die Pflichten der Schule gegenüber den traurigen Erfahrungen der letzten Wochen aufmerksam gemacht wird.
25. Juni 1878. Dasselbe theilt eine Ministerialverfügung vom 10. Mai mit, wodurch auf Grund der Revision des vortragenden Raths im Ministerium, Herrn Geheim. Regierungs- Rath Dr. Stauder anerkannt wird, dass die grösste Mehrzahl der höheren Lehranstalten der Provinz in gedeihlicher Entwickelung begriffen ist und dass Directoren und Lehrer fast durch- weg mit Pffichttreue und hingebendem Eifer nach Kräften an der Lösung der ihnen gestellten Aufgaben arbeiten, und wodurch weiter auf einige Gesichtspunkte allgemeiner Art, die bei ver- schiedenen Schulen gleichmässig hervorgetreten sind, hingewiesen wird.


