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An Schulbüchern haben sich die Schüler die schon oben unter I. aufgeführten und nur diese und einen genügenden Atlas anzuschaffen. Etwaige Veränderungen werden stets im Programme mitgetheilt. So ist oben schon erwähnt, dass von Ostern ab der geogra- phische Leitfaden von Daniel(Preiss 1,10 M) statt der Lehrbücher von Hartmann und v. Klöden eingeführt ist, ebenso von Ostern ab das Hülfsbuch für den evangelischen Religions- unterricht von Dr. Carl Noack in Prima und Secunda(Preiss 1,60 M).
Censuren, die bei der dermaligen Einrichtung fortlaufend in ein Censurbuch geschrieben werden, erhält jeder Schüler am Schlusse eines jeden Quartals. Die Censur- bücher sind von dem Vater oder dessen Stellvertreter unterschrieben, beim Beginne des neuen Quartals dem Ordinarius zurückzugeben. Beim Abgang erhält jeder Schüler sein Censurbuch; dasselbe dient aber nicht als Abgangszeugniss. Vielmehr wird jedem Schüler bei seinem Abgang ein besonderes Abgangszeugniss und zwar unentgeltlich ertheilt. Nur wenn dasselbe nicht rechtzeitig in Empfang genommen wird, oder zum zweiten Male ausgefertigt werden soll, sind dafür 50 Pf. zu zahlen.
Der Abgang von der Anstalt steht den auswärtigen und den nicht mehr schulpflichtigen einheimischen Schülern jederzeit frei, sobald sie ordnungsmässig abgemeldet werden. Zu der Ab- meldung gehört aber, was immer noch öfter versäumt wird, auch eine Angabe über die demnächstige Bestimmung des betreffenden Schülers. Das Schulgeld ist dann noch für den Monat zu zahlen in welchem der Abgang stattfindet; ebenso sind natürlich etwaige sonstige Verbindlichkeiten gegen die Schule vor dem Abgang zu lösen, wie die Ablieferung von Bibliotheksbüchern und der- gleichen. Einheimische schulpflichtige Knaben dürfen nach den bestehenden Bestimmungen die Schule in der Regel nur beim Schlusse eines Schulhalbjahres wechseln.
Die Schulpflicht beginnt mit dem zu Ostern anfangenden Schuljahre nach zurückge- legtem sechsten Lebensjahre und endet mit Ablauf desjenigen Schulhalbjahrs, in welchem das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt wird, bei Schülern evangelischer Confession aber erst mit der wirklich stattgehabten Confirmation.
Hinsichtlich der Schulversäumnisse möchte ich noch auf§§. 18 und 19 der Schüler- gesetze aufmerksam machen, wonach, wenn ein Schüler durch Krankheit am Schulbesuche
ehindert ist, davon alsbald Anzeige zu machen ist, während sich wegen Beurlaubungen jeder Schüler stets vorher an den Ordinarius und den Rector wenden muss und hierzu in der Regel der schriftlich ausgedrückte Wunsch des Vaters oder dessen Stellvertreters erforderlich ist.
Schliesslich weise ich auch hier noch besonders darauf hin, was schon pag. 13 mit- getheilt ist, dass von dem neuen Schuljahre an in den Realklassen neue Schulgeldsätze zur An- wendung kommen werden, nämlich monatlich in Sexta und Quinta 5 M, in Quarta und Tertia 6 M, in Secunda und Prima 7 M und dass ferner die Erhebung des Schulgeldes für alle Schüler nicht mehr wie bisher in der Schule, sondern im Dienstlocale des Steuer- und Schul- geld-Einnehmers stattfinden wird.
Cassel, den 20. März 1879.
Der Rector der höheren Bürgerschule: Prof. Dr. C. Buderus.
Druck von Heinr. Stöhr in Gassel.


