—
Abschreiben aus dem Lesebuch. Memoriren und Vortragen passender Verschen. 10 St. w. In A: Markert; in B: Deiss.
Rechnen. Grösstentheils Kopfrechnen. Die vier Species in dem Zahlenraume von 1 bis 20. Zu- legen und Abzichen der Grundzahlen im Zahlenraume bis 100. 6 St. w. In A: Markert; in B: Deiss.
Singen. Leichte Liedchen und Choralmelodien im Anschluss an den Unterricht in der Religion und im Deutschen. In A: Markert; in B: Deiss.
Der Religionsunterricht für die Schüler katholischer Confession wurde gemeinschaftlich mit dem der Realschule erster Ordnung in drei Abtheilungen ertheilt.
Erste Abtheilung, aus den confirmirten Schülern bestehend: Die Lehre von den Gnadenmitteln und die von den Geboten nach Dubelmann's Leitfaden. 2 St. w. Kaplan Hoff- mann.
Zweite Abtheilung: Die zehn Gebote und die Sacramente nach dem grossen Fuldaer Diöcesan-Katechismus. Das Kirchenjahr mit seinen Festtagen. Die biblischen Geschichten des neuen Testaments nach Schuster. 2 St. w. Schad, später Nau.
Dritte Abtheilung. Ausgewählte biblische Geschichten im Anschluss an die drei Hauptstücke des kleinen Fuldaer Katechismus. 2 St. w. Schad, später Nau.
Der Religionsunterricht für die Schüler israelitischer Religion wurde in zwei Abtheilungen gemeinschaftlich mit dem der Realschule erster Ordnung ertheilt.
Erste Abtheilung. Biblische Geschichte: Von der Begründung des Königthums im Volke Israel bis zur Theilung des Reiches. Glaubens- und Pflichtenlehre: Die Pflichten gegen Gott, im Anschluss an die zehn Gebote. Gebete: Fortgesetzte Uebertragung einzelner Gebete und Psalmen aus dem Hebräischen in's Deutsche. 2 St. w. Dr. Stein.
Zweite Abtheiluug. Wiederholung der früher erlernten biblischen Geschichten. Aus- Pe wülnlte Erzäühlungen aus den Büchern Richter und Samuel. Die zehn Gebote nebst einer Anzahl leiner Bibelsprüche. 2 St. w. Dr. Stein.
II. Zur Chronik der Anstalt.
An Verfügungen von allgemeinerem Interesse gingen seit dem Schlusse der vorjährigen Nach- richten folgende ein:
11. März. Das Königliche Provinzial-Schul-Collegium macht auf die Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874 aufmerksam, wonach insbesondere jeder Schüler innerhalb des Jahres, in welchem er das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichen Zeugnissen in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist, einer zweiten Impfung unterzogen werden muss und der Rektor dafür zu sorgen hat, dass jeder Schüler dieser Nrornichtung genügt.
25. März. Das Curatorium theilt mit, dass die Errichtung einer zweiten Secunda ge- nehmigt ist.
21. August. Königliches Provinzial-Schul-Collegium theilt eine neue von allen deutschen Staatsregierungen mit Ausnahme der von Baiern angenommene Programmordnung mit, wonach der Programmen-Austausch von 1876 an nicht mehr durch die Behörden, sondern durch die Teubner'sche Verlagshandlung in Leipzig vermittelt wird.
24. September. Das Curatorium theilt die Genehmigung zur Theilnahme der höheren Bürgerschule an dem Programmen-Austausch mit.
2. October. Das Curatorium theilt eine erweiterte Formel für den Diensteid mit.
3. October. Das Königliche Provinzial-Schul-Collegium theilt mit, dass auch die voll- beschäftigten technischen Lehrer, sowie die Hülfslehrer und Beamten berechtigt und verpflichtet


