12 zuträgliche Mass der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu überschreiten scheinen, davon Kenntniss zu ben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden daher hierdurch ausdrücklich ersucht, in iesen Fällen dem Rector oder dem Klassenordinarius persönlich oder schriftlich Mittheilung zu machen und wollen überzeugt sein, dass eine solche Mittheilung dem betreffenden Schüler in keiner VWeise zum Nachtheil gereicht, sondern nur zu eingehender und unbefangener Untersuchung der 3 e führt. Anonyme Zuschriften, die in solchen Fällen gelegentlich vorkommen, erschweren die 8 e Prüfung des Sachverhalts und machen, wie sie der Ausdruck mangelnden Vertrauens sind, 4 e für die Schule unerlässliche Verständigung mit dem elterlichen Hause unmöglich. 4]
Cassel, den 26. März 1876.
Der Rector der höheren Bürgerschule:
Dr. Carl Buderus.
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