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Projektionslehre.— Konstruktion der Durchschnittsfiguren und Abwickelungen bei Schnitten der verschiedenen mathematischen Körper mit Ebenen.— Konstruktion der Selbst- und Schlagschatten bei parallelen Lichtstrahlen.— Zeichnung von Flächen und Körpern in axonometrischer Projektion aus deren geometrischen Darstellungen.
Lehrplan der II. und I. Klasse. Aufnahmebedingungen.
Nach dem Ministerial-Erlass vom 21. März 1870 ist zur Aufnahme in die II. Klasse ein Alter von mindestens 14 Jahren und hinsichtlich der Vorkenntnisse wenigstens die Reife für die Sekunda eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung, resp. eines anerkannten Progymnasiums oder einer anerkannten höheren Bürgerschule, in weleher das Lateinische obligatorischer Unterriehtsgegenstand ist, oder die Reife für die Prima einer Realschule II. Ordnung bei einjähriger Sekunda oder für die Obersckunda bei zweijähriger Sekunda, oder das Zeugniss der Reife einer höheren Bürgerschule ohne Latein erforderlich.—
Nach dem Ministerial-Erlass vom 20. April 1871 haben diejenigen Schüler, welche ein Schulzeugniss über die Erlangung einer der vorgenannten Stufen nicht bei- bringen(u. A. also die Schüler unserer III. Klasse) diejenigen Kenntnisse nachzu. weisen, welche nach der Prüfungs-Ordnung vom 6. Oktober 1859 pei den Abgangs- prüfungen der preussischen höheren Bürgerschulen verlangt werden— jedoch mit der Modifikation, dass mit Rücksicht auf den Wegfall des Lateinischen die Anforderungen im Französischen und Englischen etwas fber das in dem erwähnten Reglement ange- gebene Mass hinausgehen sollen.
Hlinsichtlich der etwa eintretenden Differenzen in den beiden angezogenen Miuisterial-Erlassen ist Folgendes zu bemerken. Bei der hiesigen Austalt bestimmen die nach dem Erlass vom 20. April 1871 zu fordernden Vorkenntnisse den Ausgangs- punkt für den Unterrichtsplan der II. Klasse und werden nachher als„Normalstand- punkt bei Beginn des Kursus II. Klasse“ im Einzelnen aufgeführt werden.— An der bei dem Anfange des Kursus vorzunehmenden Prüfung haben sich alle Schüler, welche Anspruch auf den Eintritt in die II. Klasse erheben, zu betheiligen. Nach dem Aus- falle dieser Prüfung und, sofern bei Schillern, welche sich auf die Verfügung vom 21. März 1870 glauben berufen zu können, nach Massgabe jenes Normalstandpunktes ein ungünstiges Ergebniss der Prüfung sich herausgestellt haben sollte, nach Rücksprache mit den Eltern wird dann die Vertheilung in die Klassen erfolgen. Für die Schüler unserer III. Klasse wird diese Prüfung den Charakter einer gewöhnlichen Versetzungs- prüfung haben.


