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Schüler, die Oſtern 1915 nach Oberprima verſetzt werden, unter den gleichen Bedingungen zur Not⸗ reifeprüfung zugelaſſen werden. Jedoch iſt das Zeugnis über die Notreifeprüfung erſt nach erfolgtem Eintritt in den Heeresdienſt auszuhändigen.— Junge Leute, welche früher eine der oberen Klaſſen der höheren Lehranſtalten beſucht haben, können unter den bezeichneten Vorausſetzungen vom 1. Juni ab zur Notreifeprüfung zugelaſſen werden, wenn ihre Verſetzung in die Prima ſpäteſtens Oſtern 1914 erfolgt iſt oder möglich geweſen wäre.
Min.⸗Erl. v. 7. VIII., 31. VIII., 4. IX. und 22. IX.: Schülern, die erſt ſeit Oſtern 1914 der Unterſekunda angehören, kann, wenn ſie in den Heeresdienſt eintreten, ſchon jetzt das Zeugnis der Reife für Oberſekunda zuerkannt werden, das dann die Bedeutung eines gültigen Zeugniſſes über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt hat. Ebenſo kann denjenigen Oberſekundanern und Unterprimanern, die mindeſtens ſeit Oſtern 1914 ihrer Klaſſe angehören und als Fahnenjunker angenommen oder als Kriegsfreiwillige in den Militärdienſt eingetreten oder für die Dauer des Krieges als freiwillige Krankenpfleger angenommen und für den Etappendienſt beſtimmt ſind, noch nachträglich ein Zeugnis über die Verſetzung nach Unterprima bzw. Oberprima durch die Klaſſenkonferenz ausgeſtellt werden, wenn die Schüler die Ausſicht gewähren, daß ſie die Reife für die nächſthöhere Klaſſe am Schluſſe des Schuljahres mit Wahrſcheinlichkeit erlangt haben würden. Solche Oberſekundaner ſollen dann zur Fähnrichprüfung zugelaſſen und ſolche Unterprimaner dürfen von der Fähnrichprüfung befreit werden.— 19. XII. Dieſe Zeugniſſe der Reife für die nächſthöhere Klaſſe verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Eintritt in das Heer oder in den Dienſt der Krankenpflege im Etappengebiet nicht tatſächlich erfolgt iſt.— Wenn einzelne Schüler, denen Zeugniſſe der Reife für die nächſthöhere Klaſſe zuerkannt worden ſind, infolge von Verwundung oder Krankheit dauernd die Militärtauglichkeit verlieren und aus dem Heere entlaſſen werden ſollten, ſo ſind ſie auf ihr Anſuchen von Oſtern 1915 ab ohne Aufnahmeprüfung in die Klaſſe aufzunehmen, für die ihnen die Reife zugeſprochen iſt. Beabſichtigen ſie, bereits im laufenden Winterhalbjahr wieder am Unterricht teilzunehmen, ſo treten ſie zunächſt wieder in die Klaſſe ein, der ſie vor ihrem Austritt angehört haben. Die ihnen zugeſprochene Verſetzung in die nächſthöhere Klaſſe aber bleibt beſtehen.— 8. II. 15. Vom 1. Juni 1915 ab gelten dieſe Ausnahmebeſtimmungen während der Dauer des Krieges auch für diejenigen Schüler, welche zu Oſtern 1915 die Verſetzung nach Unterſekunda, Oberſekunda und Unterprima erreichen. Auch dieſe Zeugniſſe über die vorzeitige Verſetzung in eine nächſthöhere Klaſſe ſind, ebenſo wie die Notreifezeugniſſe, den jungen Leuten erſt nach erfolgtem Eintritt in den Heeres⸗ dienſt auszuhändigen.
Min.⸗Erl. v. 16. VIII. 14 betreffend bie militäriſche Vorbereitung der heran⸗ wachſenden Jugend während des mobilen Zuſtandes:„Eine eiſerne Zeit iſt angebrochen, welche die höchſten Anforderungen an die Leiſtungsfähigkeit und Opferwilligkeit jedes einzelnen ſtellt. Auch die heranwachſende Jugend vom 16. Lebensjahre ab ſoll nötigenfalls zu militäriſchem Hilfs⸗ und Arbeitsdienſt nach Maßgabe ihrer körperlichen Kräfte herangezogen werden. Zu dem Zwecke werden die jungen Leute aller Jugendpflegevereine vom 16. Lebensjahre ab geſammelt, um nach den vom Kriegsminiſterium gegebenen Richtlinien unverzüglich herangebildet zu werden. Es darf erwartet werden, daß auch diejenigen jungen Männer, die bis jetzt den Veranſtaltungen für die ſittliche und körperliche Kräftigung ferngeblieben ſind, es nunmehr als eine Ehrenpflicht gegenüber dem Vaterlande anſehen, ſich freiwillig zu den angeſetzten Ubungen uſw. einzufinden.“— 4. IX. 14.„Es läßt ſich erwarten, daß diejenigen Schüler vom 16. Lebensjahre an, die noch nicht in den Heeresdienſt ein⸗ treten durften, ſich freudig und eifrig an den von den Jugendpflegevereinen veranſtalteten UÜbungen beteiligen werden, um ſich, ſolange der Kriegszuſtand dauert, ſchon jetzt für den ſpäteren Dienſt im Heere oder in der Marine vorzubereiten. Die vom Kriegsminiſterium aufgeſtellten Richtlinien können auch im Turnunterricht in weitem Umfange nutzbar gemacht werden.“— 30. IX. 14. Eine Beteiligung von Schülern vor dem vollendeten 16. Lebensjahre an den Übungen zur militäriſchen Vorbereitung iſt nicht erwünſcht.— 9. X. Es wird beſonderer Wert darauf gelegt, daß in den Jugendwehrkompagnieen die Jugendlichen aller Stände Schulter an Schulter ſtehen und die Schüler der höheren Lehranſtalten nicht beſondere Kompagnieen bilden.
Min.⸗Erl. v. 1. VIII. Da, wo die Bergung der Ernte gefährdet iſt, ſind Anträge der Eltern auf Befreiung ihrer Söhne vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an den Erntearbeiten zu genehmigen.— 10. VIII. Wegen Überangebots von Arbeitskräften iſt bis auf weiteres mit Erteilung von Urlaub an Schüler zur Beteiligung an den Erntearbeiten zurückzuhalten.


