Jahrgang 
1915
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Min.⸗Erl. v. 29. VI. 14 gibt Anweiſung zur Ausführung von Laufübungen im Turn⸗ unterricht. Laufübungen ſollen womöglich in jeder Turnſtunde vorgenommen werden, am beſten auf feſtem, ebenem, ſtaubfreiem Boden oder kurzgehaltenem Raſen; nicht bei rauhen Oſt⸗ und Nordwinden,

in keinem Fall gegen den Wind. Am meiſten zu üben iſt der Dauerlauf. Er kann in den oberen Klaſſen bis auf 10 Minuten ausgedehnt werden.(Vergl. Anleitung für das Knabenturnen.) Im Freien iſt auch der Schnellauf zu üben und kann bei den Oberklaſſen allmählich bis auf 120 m ausgedehnt werden. Kränkliche Schüler ſind von den Laufübungen fernzuhalten. Überanſtrengung iſt durchaus zu vermeiden.

Min.⸗Erl. v. 3. IV. 14. In der Woche vor dem 10. Mai ſoll die Rote Kreuz⸗Sammlung dadurch vorbereitet und gefördert werden, daß in den höheren Lehranſtalten kurze aufklärende Vor⸗ träge über die Bedeutung des Roten Kreuzes und über die Aufgaben der freiwilligen Krankenpflege im Kriege veranſtaltet werden

Min.⸗Erl. v. 15. I. 15. Während für die Aufnahme in den zweijährigen höheren Lehrgang der Königl. Gärtnerlehranſtalt in Berlin⸗Dahlem außer einer vierjährigen gartneriſ en Praxis die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienſt erforderlich iſt, genügt zur Auf⸗ nahme in den zweijährigen höheren Lehrgang an den Königl. Lehranſtalten für Obſt⸗ und Gartenbau in Poskau und Geiſenheim a. Rh. neben einer nur zweijährigen gärtneriſchen Praxis ſchon die Reife für Obertertia. Aber für die Zulaſſung zur ſtaatlichen Fachprüfung wird an den denenen Anſtalten der Beſitz des Berechtigungsſcheines für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt vor⸗ ausgeſetzt.

Verf. vom 11. IV. 14. Kandidat Stern wird dem hieſigen Wilhelmsgymnaſium zur Beſchäftigung überwieſen. Dem Friedrichsgymnaſium wird überwieſen 11. IV. 14 Kandidat Stück zu achtwöchiger Vertretung des Kandidaten Wagner, 15 IV. Kandidat Dr. Spohr zur Ableiſtung ſeines Probejahres; 11. VI. Kandidat Fenner und 21. VIII. Kandidat Dr. Ries zur Fortſetzung des Probejahres; 25. VIII. Kandidat Stern als wiſſenſchaftlicher Hilfslehrer zur Vertretung des erkrankten Prof. Dr. Piſtor; 13. X Seminarkandidat Dr. Kuhring zur praktiſchen Ausbildung; 12. XII. Kandidat Groß als viſſenſchaftlicher Hilfslehrer für den einberufenen Kandidaten Stern; 3. II. 15 Seminarkandidat Heller zur Erteilung von 10 Unterrichtsſtunden für den zum Heeresdienſt einberufenen Prof. Temme. 20. X. Die freiwillige Übernahme von 4 Stunden durch den Oberlehrer a. D. Prof. Martin wird genehmigt. 3. II. Aus Anlaß der Einberufung des Prof. Temme wird Prof. Martin mit aushilfsweiſer Erteilung von 10 Unterrichts⸗ ſtunden beauftragt.

Min.⸗Erl. v. 17. III. 14. Prof. Hüpeden wird für das Etatsjahr 1914/15 und(18. II. 15) auch für das Jahr 1915/16 wieder zum Mitglied der Königl Wiſſenſchaftl. Prüfungskommiſſion in Marburg ernannt.

Verf. v. 16. VIII. Alle Lehrer, die nicht heeresdienſtpflichtig ſind, bedürfen zu einem freiwilligen Eintritt in das Heer der Genehmigung des Königlichen Provinzialſchul⸗

kollegiums... Es iſt daran feſtzuhalten, daß im Intereſſe unſerer Jugend der geordnete Schul⸗ unterricht ohne allzu erhebliche Störung durchgeführt werde.... Die Lehrer haben daher zunächſt

ihre volle Kraft an der durch ihren Beruf ihnen zugewieſenen Stelle einzuſetzen. Wenn ſie dazu durch freiwillige Mehrarbeit die durch den Kriegsdienſt ausfallenden Kräfte erſetzen helfen, ſo dienen ſie dem Vaterlande gegenwärtig beſſer als durch anderweite Betätigung.

Min.⸗Erl. v. 23. IX. 14. Die durch Tod oder Penſionierung freiwerdenden Ober⸗ lehrerſtellen dürfen während des Krieges bis auf weiteres nicht durch anſtellungsfähige Kandidaten beſetzt werden. Sonſt iſt zu befürchten, daß die Kandidaten, die den Feldzug mitmachen, bei ihrer Rückkehr ſchwer benachteiligt werden.

Min. Erl. v. 1. VIII. 14(5. VIII., 19. VIII., 22. IX.). Schüler, die der Prima mindeſtens im dritten Halbjahr angehören, können ſofort zur Notreifeprüfung zugelaſſen werden, wenn ſie nach Ausweis ihrer Militärpapiere zum Eintritt in die Armee verpflichtet ſind oder mit Zuſtimmung ihrer Väter(bezw. Vormünder) freiwillig in die Armee eintreten wollen und bereits für felddienſt⸗ tauglich befunden worden ſind oder(22. IX.) ſich für die Dauer des Krieges zur Dienſtleiſtung bei der freiwilligen Krankenpflege im Etappengebiete verpflichtet haben und angenommen ſind. Die ſchriftliche Prüfung ſoll abgekürzt werden. Für die Oberprimaner, die der Prima bereits im vierten Halbjahr angehören, iſt die Prüfung nur eine mündliche. Das Reifezeugnis iſt denen, die beſtanden haben, ſofort auszuhändigen. 8. II. 15. Vom 1. Juni 1915 ab können diejenigen