Jahrgang 
1927
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Min. Erl. v. 31. Dezember 1926. UII 2045 II Nach Wegfall des Schreibunter⸗ richts in höheren Schulen muß auf die Pflege der Handſchrift beſonderen Wert gelegt werden. Min. Erl. v. 18. Januar 1927 UIII 5149. Eröffnung einer Pädagogiſchen Akademie in Frankfurt a. M.(S. III l.) Min. Erl. v. 1. März 1927 UII 7. 1. Von Oſtern 1927 an darf keinerlei Rangordnung in den Schulen, auch nicht für den innendienſtlichen Gebrauch feſtgeſtellt werden. Min. Erl. v. 22. März 1927 UIII D 1293 uſw. Das Zeugnis der von UII nach OII verſetzten und der mit Reife für O II abgehenden Schüler erhält den Zuſatz: Dieſes Zeugnis ſchließt das Zeugnis der mittleren Reife ein.

Ferienordnung für das Schuljahr 1927/28.

Schluß des Unterrichts

Beginn des Unterrichts

Pfingſten Freitag, den 3. Juni Dienstag, den 14. Juni Sommer Freitag, den 1. Juli Dienstag, den 2. Auguſt Herbſt Dienstag, den 27. September Mittwoch, den 12. Oktober Weihnachten Mittwoch, den 21. Dezember Donnerstag, den 5. Januar

Oſtern 1928 Sonnabend, den 31. März

VIII. Mitteilungen an die Eltern.

1. Zur Förderung einer gedeihlichen Zuſammenarbeit von Schule und Haus iſt eine öftere Fühlungnahme zwiſchen Eltern und Lehrern erforderlich. Wir bitten daher dringend, die im Hausflur der Anſtalt bekannt gegebenen Sprechſtunden mehr als bisher und zwar nicht erſt in den letzten Wochen, ſondern ſchon im Laufe des Schuljahres zu beſuchen. Falls die Eltern von dem Klaſſenleiter Auskunft über die Leiſtungen in ſämtlichen Fächern erbitten wollen empfielt ſich vorherige Anmeldung, damit er mit den übrigen in der Klaſſe unterrichtenden Herren Rückſprache nehmen kann. In den letzten vier Wochen vor der Zeugnisausgabe darf Auskunft über Leiſtungen oder Verſetzungsausſichten nicht mehr erteilt werden.

2. Wahl und Wechſel der Penſion bedürfen der vorherigen Genehmigung des Direktors.

3. Bei Erkrankungen der Schüler ſind die Eltern oder ihre Vertreter verpflichtet, den Klaſſenleiter möglichſt bald, ſpäteſtens aber am folgenden Tage ſchriftlich zu benachrichtigen.

4. Falls ein Schüler aus einem beſonderen Grunde der Schule fernbleiben ſoll, kann auf mündlichen oder ſchriftlichen Antrag für einen Tag der Klaſſenlehrer, für mehr als einen Tag nur der Direktor Urlaub erteilen. Eine Beurlaubung im Anſchluß an die Ferien wird der Direktor in der Regel ablehnen.

5. Die Teilnahme an den Spielnachmittagen und monatlichen Wandertagen iſt Pflicht. Befreiung vom Turnen und Spielen wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens gewährt, deſſen halbjährliche Erneuerung die Schule fordern kann. Anträge auf Befreiung der Fahr⸗ ſchüler von den Spielnachmittagen müſſen zu Beginn jedes Halbjahres ſchriftlich an den Direktor eingereicht werden.