Jahrgang 
1894
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19) 4. Dezember 1893. Miniſterialerlaß, betr. Zeugniſſe über die Primareife für ſolche junge Leute, die nicht Schüler auf einem Gymnaſium geweſen ſind.

20) 5. Dezember 1893. Miniſterialerlaß, betr. die Nachprüfung im Hebräiſchen. Dieſelbe kann nicht mehr an der Schule abgelegt werden, auf welcher der Student ſeine Vorbildung genoſſen hat.

21) 8. Dezember 1893. Miniſterialerlaß. Abiturienten, welche ſich dem Maſchinenbaufach widmen wollen, wird empfohlen, ſich ſofort nach beſtandenem Examen mit einer vorläufigen Beſcheinigung über deſſen Gelingen bei dem Präſidenten einer Königl. Eiſenbahn⸗ Direktion zum Eintritt in die Elevenpraxis zu melden.

22) 27. Dezember 1893. Miniſterialerlaß, betr. Ausſtellung eines vorläufigen Zeugniſſes über den Ausfall der Abſchlußprüfung für Schüler, welche Apotheker werden wollen.

23) 2. Januar 1894. Miniſterialerlaß. Die Befreiung von Religions⸗ oder Turnunterricht iſt in den Zeugniſſen über die wiſſenſchaftliche Befähigung zum einjährigen Dienſte aus⸗ drücklich zu bemerken.

24) 5. Januar 1894. Verf. des Königl. Prov.⸗Schulk. Die Einführung des Lehrbuchs für den evangeliſchen Religionsunterricht von Schäfer, II. Teil wird genehmigt.

25) 9. Januar 1894. Verf. des Königl. Prov. Schulk. Die Ferienordnung bleibt auch im kommenden Schuljahre dieſelbe.

26) 9. Februar 1894. Miniſterialerlaß, betr. einen naturwiſſenſchaftlichen Ferienkurſus in Göt⸗ tingen.

27) 8. Februar 1894. Miniſterialerlaß. Der§. 90 der deutſchen Wehrordnung hat als Ziffer 8 folgenden Zuſatz erhalten:Der Reichskanzler iſt ermächtigt, in beſonderen Fällen aus⸗ nahmsweiſe dem Zeugnis über die beſtandene Abſchlußprüfung an einer deutſchen Lehranſtalt, bei welcher nach dem ſechſten Jahrgange eine ſolche Prüfung ſtattfindet, die Bedeutung eines gültigen Zeugniſſes der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den einjäh⸗ rig⸗freiwilligen Dienſt auch dann beizulegen, wenn der Inhaber des Zeugniſſes die zweite Klaſſe(II ²) der Lehranſtalt nicht ein volles Jahr hindurch beſucht hat.

28) 28. Februar 1894. Verf. des Königl. Prov.⸗Schulk. Die Einführung nachſtehender Lehr⸗ bücher von Oſtern d. Is. ab wird genehmigt: 1. der lateiniſchen Schulgrammatik von Auguſt Waldeck; 2. der griechiſchen Schulgrammatik von Auguſt Waldeck; 3. des Grund⸗ riſſes der Phyſik von Dr. K. Sumpf, Ausgabe A nebſt Anhang Mathematiſche Erd⸗ kunde von Dr. Pieper; 4. des Leitfadens der Phyſik und Chemie von A. Sattler.

III. Chronik des Gymnaſtums.

Das neue Schuljahr begann am 10. April mit der Aufnahme 24 neuer Schüler. In dem Beſtande des Lehrerkollegiums war keine Veränderung eingetreten. Am 12. Mai traf aus Marienbad die erſchütternde Kunde ein, daß unſer geliebter Landes⸗