Jahrgang 
1882
Einzelbild herunterladen

19

ausdrücklicher Erlaubnis der Schule, verboten jede Zuſammenkunft zu Trinkgelagen in und außer dem Hauſe.

§. 26. Verboten iſt jede engere und andauernde Vereinigung von Schülern zu irgend welchen Zwecken ohne die vorgängige Genehmigung des Direktors.

§. 27. Das Rauchen kann nur denjenigen Schülern der beiden oberen Klaſſen geſtattet werden, welche das 17. Jahr zurückgelegt und die Einwilligung ihrer Eltern nachgewieſen haben. Dagegen iſt das Rauchen und das offene Tragen von Pfeifen auf den Straßen der Stadt und an öffentlichen Orten ohne Ausnahme unterſagt.

§. 28. Zum Beſuche von Bällen, Konzerten oder anderen Luſtbarkeiten, bedarf es der Er⸗ laubnis des Klaſſenlehrers.

§. 29. Wer Tanz⸗ oder Fechtſtunde nehmen will, muß die Genehmigung des Direktors einholen.

§. 30. Schüler, welche Privatunterricht nehmen wollen, haben dem Ordinarius Anzeige zu machen. Zur Erteilung von Privatſtunden iſt die Erlaubnis des Klaſſenlehrers und des Direktors erforderlich.

§. 31. Sämtliche Schüler müſſen von dem von der Schule beſtimmten Zeitpunkt an Abends zu Hauſe ſein und dürfen Niemand ohne Erlaubnis des Ordinarius oder des Direktors bei ſich über Nacht beherbergen.

§. 32. Während der Zeit des Gottesdienſtes darf kein Schüler, außer zum Beſuche der Kirche, ſeine Wohnung ohne Erlaubnis des Ordinarius verlaſſen.

§. 33. Zur Benutzung der Leihbibliothek bedarf es einer Erlaubnis des Ordinarius.

§. 34. Will ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo iſt dies dem Direktor von dem Vater oder deſſen Stellvertreter ſchriftlich oder mündlich anzuzeigen. Der Austritt aus der Anſtalt kann ohne beſondere Gründe nur am Ende eines Halbjahres ſtattfinden.

Erfolgt die Abmeldung nicht vor Anfang des Unterrichts im neuen Quartal, ſo iſt der Schüler zur Zahlung des Schulgeldes für das nächſte Vierteljahr verpflichtet.

§. 35. Ein Abgangszeugnis kann einem Schüler erſt dann ausgefertigt werden, wenn er ſämtlichen Verpflichtungen gegen die Schule genügt hat.

§. 36. Die Schule erwartet, daß ſich ihre Zöglinge durch die Pflicht der Dankbarkeit be⸗ ſtimmen laſſen, ſich bei ihrem Abgang von ihren ſeitherigen Lehrern in geziemender Weiſe zu verabſchieden.

Zufolge der durch Miniſterialerlaß vom 31. März eingeführten neuen Lehrordnung für Gymnaſien tritt in dem Unterrichtsplan des hieſigen Gymnaſiums vom nächſten Semeſter die Aenderung ein, daß der Unterricht im Franzöſiſchen in Quinta um 1, in Quarta um 3 Stun⸗ den wöchentlich vermehrt wird. In der Quarta wird der naturgeſchichtliche Unterricht, welcher nach dem Normalplan in dieſer Klaſſe ganz ausfallen ſollte, in Zukunft in zwei wöchentlichen Lehrſtunden erteilt. Dagegen kommt der Unterricht im Griechiſchen in dieſer Klaſſe in Wegfall. Von dem Schuljahr 188384 an wird der griechiſche Unterricht in Tertia mit 7 Stunden wöchent⸗ lich begonnen und mit der gleichen Anzahl in Secunda weitergeführt, auch wird in der letztge⸗ nannten Klaſſe dem phyſikaliſchen Unterricht 1 Stunde zugelegt, dagegen aber der lateiniſche in

Secunda um 2 und in Tertia und Quarta um je 1 vöchentliche Lektion verkürzt. 3