Jahrgang 
1882
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§. 11. Urlaub bis zu einem Tag erteilt der Ordinarius, für mehr als einen Tag der Direktor. Ohne beſondere Erlaubnis des Direktors darf kein Schüler vor Beginn der Ferien verreiſen, noch ſie über die geſetzmäßige Friſt ausdehnen. Schüler, die außer der Ferienzeit, namentlich auch am Sonnabend Nachmittag und am Sonntag zu verreiſen wünſchen, bedürfen der Erlaubnis des Ordinarius und des Direktors.

§. 12. In den Pauſen zwiſchen den Lehrſtunden darf kein Schüler ohne die Erlaubnis des Lehrers, welcher die letzte Stunde erteilt hat, das Gymnaſium und den Schulhof verlaſſen.

§. 13. In den großen Erholungspauſen um 10(9) und um 3 Uhr darf kein Schüler ohne Erlaubnis des Lehrers in dem Klaſſenzimmer bleiben.

§. 14. Im Schulgebäude und auf dem Hofe muß vor und nach den Schulſtunden Anſtand und Ordnung herrſchen. Das Hinausſehen aus den Fenſtern, ſowie alles Schreien, Lärmen, Laufen auf den Gängen, Schlagen der Thüren u. ſ. w. iſt verboten.

§. 15. Sämtliche Schüler haben den Mahnungen der Klaſſenaufſeher, welche für Aufrecht⸗ erhaltung von Ruhe und Ordnung in den Klaſſenzimmern vor dem Unterricht verantwortlich ſind, willige Folge zu leiſten und auf ihren Plätzen den Beginn des Unterrichts zu erwarten.

§. 16. In das Gymnaſium darf nichts Ungehöriges, wie Spielereien, dem Unterrichte fremde Bücher u. d. g. mitgebracht werden.

§. 17. Bekanntmachungen in der Klaſſe ſind den Schülern nur im Auftrage eines Lehrers geſtattet; Geldſammlungen ſind nur mit Genehmigung des Direktors zuläſſig.

§. 18. Für jede Beſchädigung des Schulinventars iſt entſprechender Schadenerſatz zu leiſten. Außerdem hat der betr. Schüler für böswilligen Frevel eine angemeſſene Schulſtrafe zu gewärtigen.

§. 19. Jeder Schüler iſt für die Reinhaltung ſeines Platzes in der Klaſſe von Papier, Scha⸗ len u. ſ. w. verantwortlich.

§. 20. Kein Schüler darf in der Schule Bücher und ſonſtige ihm gehörige Gegenſtände liegen laſſen.

§. 21. In und außer der Schule haben die Schüler allen Lehrern der Anſtalt ehrerbietige Achtung und Gehorſam zu erweiſen.

In den Lehrſtunden ſind ſie verpflichtet jede Ermahnung und Rüge ohne Widerſpruch hin⸗ zunehmen. Sollten ſie ſich durch einen Tadel oder eine Strafe beſchwert fühlen, ſo ſteht es ihnen frei, ſich nach Schluß der Lehrſtunden zu dem betr. Lehrer zu begeben und in beſcheidener Weiſe ſich zu verteidigen, oder unter Umſtänden' bei dem Direktor Anzeige zu machen.

§. 22. Bücher, welche beſchrieben oder beſchmutzt ſind, dürfen nicht mit in die Schule ge⸗ bracht werden.

Für die Ausgaben der Schulſchriftſteller ſind die Empfehlungen der Schule maßgebend.

§. 23. In und außer der Schule ſollen die Schüler in reinlicher und anſtändiger Kleidung erſcheinen, jede auffällige und anſtößige Tracht vermeiden.

§. 24. Das Verhalten der Schüler außer der Schule muß von dem Bewußtſein geregelt ſein, daß ſie in jeder Hinſicht der Würde der Anſtalt und ihren Verhältniſſen als Schüler ent⸗ ſprechend ſich zu führen haben.

§. 25. Verboten iſt der Beſuch der Wirtshäuſer in der Stadt und deren näherer Umgebung, der Trinkbuden auf Märkten und öffentlichen Feſten, außer in Begleitung der Eltern oder mit