Jahrgang 
1882
Einzelbild herunterladen

17

9) Geographie.

VI-I Daniel, H. A. Leitfaden für den Unterricht in der Geographie. 10) Mathematik.

III l Kambly, Ludwig, Die Elementar⸗Mathematik für den Schulunterricht.

Schlömilch, Logarithmentafel. VI- IV Dieſterweg ⸗Heuſers praktiſches Rechenbuch.

11) Naturbeſchreibung.

II Brettner, H. A. Leitfaden für den Unterricht in der Phyſik.

VIII. Mitteilungen der Schule an das Elkernhaus.

1) Durch Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schullkollegiums vom 16. Februar d. Is. wurde folgende von dem Direktor beantragte neue Disziplinarordnung für das hieſige Gymna⸗ ſium genehmigt:

§. 1. Neu aufzunehmende Schüler ſind durch die Eltern oder deren Vertreter bis zu dem bekannt gemachten Termine bei dem Direktor anzumelden.

§. 2. Bei der Anmeldung ſind vorzulegen ein Impfſchein(bezw. nach zurückgelegtem 12. Lebensjahre ein Revaccinationsſchein) und Zeugniſſe über Betragen und Kenntniſſe. Diejenigen, welche eine öffentliche Schule beſucht haben, müſſen ein ordnungsmäßiges Abgangszeugnis bei⸗ bringen.

§. 3. Die Aufnahme findet in der Regel nur am Anfange des Semeſters ſtatt.

§. 4. Die Wohnung und Penſion für auswärtige Schüler darf nur mit Genehmigung des Direktors gewählt bezw. gewechſelt werden. Kein Schüler darf ſeine Koſt ohne ausdrückliche Genehmigung des Direktors in einem Wirtshauſe nehmen.

§. 6. In einem Wirtshauſe zu wohnen, außer bei nahen Verwandten, iſt auswärtigen Schülern nicht geſtattet.

§. 7. Jeder Schüler hat ſich innerhalb der letzten 10 Minuten vor dem Beginn des Unter⸗ richts, nicht aber vorher im Gymnaſium einzufinden.

§. 8. Außer der Schulzeit darf kein Schüler ohne beſondere Anordnung oder Erlaubnis in einem Lehrzimmer oder im Schulhauſe verweilen.

§. 9. Kann ein Schüler wegen Krankheit die Schule nicht beſuchen, ſo muß vor Anfang der Schule oder wenigſtens im Laufe des Vormittags von den Eltern des betr. Schülers oder deren Stellvertretern eine Entſchuldigung eingeſandt werden.

§. 10. Dauert die Verſäumnis des Unterrichts länger als einen Tag, ſo iſt beim Wieder⸗ eintritt in die Klaſſe eine ſchriftliche Beſcheinigung beizubringen, in welcher die Dauer der Verſäumnis genau angegeben iſt. Von auswärtigen Schülern wird nach Umſtänden ein vom

Arzte ausgeſtelltes Zeugnis eingefordert. 3