Jahrgang 
1880
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mitglieder gegen die übrigen Schüler ausüben, erſchwert es dieſen, ſich der ſittlichen Vergiftung zu entziehen; durch enge Verbindung unter einander breiten die Vereine ihr Netz möglichſt weit über verſchiedene nahe und ferne Lehranſtalten aus.

Die bezeichneten Charakterzüge ſind, wenn auch nicht jeder derſelben in jedem einzelnen Falle ausdrücklich nachgewieſen iſt, doch ſämtlich in betrübender Evidenz als thatſächlich conſtatiert.

Verboten und ſtrafbar ſind alle Schülerverbindungen, zu welchen nicht der Director die ausdrückliche Genehmigung erteilt und dadurch ſeinerſeits die Verantwortlichkeit für ihre Hal⸗ tung übernommen hat. Die Strafbarkeit einer Verbindung oder eines Vereins wird dadurch nicht aufgehoben, daß an ſich löbliche oder untadelige Zwecke angegeben oder vorgeſchützt werden; wohl aber ſteigert ſich dieſelbe nach dem Grade der in ihr erwieſenen Zuchtloſigkeit.

In jedem Falle iſt über die Teilnehmer an einer Verbindung außer einer ſchweren Karzer⸗ ſtrafe das consilium abeundi zu verhängen, d. h. die an die Schüler und amtlich an deren Angehörige abzugebende Erklärung, daß bei der nächſten Verletzung der Schulordnung, welche nicht in erneuerter Teilnahme an einer Verbindung zu beſtehen braucht, die Entfernung von der Schule eintreten muß.

Schüler, bei denen zu der Teilnahme an einer Verbindung noch erſchwerende Umſtände hinzutreten, mögen dieſelben in der hervortretenden beſonderen Zuchtloſigkeit des Verbindungs⸗ lebens oder in ihrer eigenen Thätigkeit für Bildung, Leitung, Vermehrung der Verbindung, oder in hartnäckigem Leugnen oder in ihrer ſonſtigen Haltung liegen, ſind von der Anſtalt zu verweiſen. Von dem Beſchluß der Verweiſung iſt die Ortspolizeibehörde in Kenntnis zu ſetzen.

Wenn Schüler, welche wegen Teilnahme ch einer Verbindung mit dem consilium abeundi oder der Verweiſung von der Schule beſtraft ſind, nicht in dem elterlichen Hauſe ſich befinden, ſo hat der Direktor den Eltern der etwa noch außerdem bei demſelben Penſionshalter wohnenden Schüler anzuzeigen, daß ſie binnen beſtimmter Friſt ihre Söhne unter andere Aufſicht zu bringen haben, und hat für eine angemeſſene Zeit nicht zugge⸗ ſtatten, daß Schüler der Anſtalt in der betreffenden Penſion untergebracht werden.

In den Abgangszeugniſſen derjenigen Schüler, welche wegen ihrer Teilnahme an einer Verbindung von einer Schule entfernt worden ſind, iſt der Grund ihrer Ausſchließung aus⸗ drücklich zu bezeichnen. Schüler, welche aus dieſem Grunde von einer Schule entfernt worden ſind, bedürfen für die Wahl der Anſtalt, an welcher ſie aufgenommen zu werden wünſchen, die Genehmigung des betreffenden Provinzial⸗Schulcollegiums, beziehungsweiſe haben ſie bei dem⸗ ſelben die Zuweiſung an eine Schule nachzuſuchen. In den Programmen der Schule dürfen die etwa von derſelben verwieſenen Schüler nicht mit ihren Namen aufgeführt werden.

Den Provinzial⸗Schulcollegien ſteht es zu, die Strafe der Verweiſung durch die Ausſchlie⸗ ßung von allen höheren Schulen der Provinz zu verſchärfen. Die Ausſchließung eines Schülers von den Anſtalten mehrerer Provinzen, im äußerſten Falle von allen öffentlichen Schulen der Monarchie, bleibt meiner Entſcheidung vorbehalten.

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet ſind über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler ſelbſt. Es iſt zu erwarten, daß dieſer Geſichtspunkt künftig eben ſo, wie es bisher öfters geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demſel⸗