Jahrgang 
1880
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ben eine Berückſichtigung nicht in Ausſicht geſtellt werden. Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihren ſchwerſten Strafen verfolgen muß, iſt Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Eltern⸗ hauſes ſelbſt weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und ſelbſt bei auswärtigen Schülern iſt die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufſicht über ihr häusliches Leben zu führen, ſondern ſie hat nur deren Wirkſamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbſt die gewiſſen⸗ hafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrercollegien, das Unweſen der Schülerverbin⸗ dungen zu unterdrücken, werden nur teilweiſen und unſichern Erfolg haben, wenn nicht die Er⸗ wachſenen in ihrer Geſamtheit, insbeſondere die Eltern der Schüler, die Perſonen, welchen die* Aufſicht über auswärtige Schüler anvertraut iſt, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durch⸗ drungen von der Überzeugung, daß es ſich um die ſittliche Geſundheit der heranwachſenden Ge⸗ neration handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterſtützen. Die Organe der Polizeiverwaltung ſind in der Lage, durch ihre Amtsgewalt wenigſtens der Ausbreitung der Schülerexceſſe Einhalt zu thun, und werden von competenter Stelle an die Anwendung der ihnen zuſtehenden Mittel erinnert werden. Noch ungleich größer iſt der moraliſche Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die ſtädtiſchen Behörden ihre Indignation über zuchtloſes Treiben der Jugend mit Entſchiedenheit zum Aus⸗ druck und zur Geltung bringen, und wenn dieſelben und andere um das Wohl der Jugend beſorgte Bürger ſich entſchließen, ohne durch Denunciation Beſtrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrercollegium zu unterſtützen, ſo iſt jedenfalls in Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtloſigkeit verfallen kann. Aber es iſt eine an ſich kaum glaubliche und doch vollſtändig conſtatierte Thatſache, daß ſtädtiſche Behörden für die Schülerverbindungen gegen die Ordnung der Schule Partei genommen und in dem verſchwenderiſchen Treiben auswärtiger Schüler geglaubt haben ihrer Stadt einen Erwerb erhalten zu ſollen. Der Beſtand einer höhe⸗ ren Schule, ohne Unterſchied, aus welchen Mitteln dieſelbe unterhalten werden mag, iſt für jede Stadt von entſprechender Größe ein in all ihre Lebensverhältniſſe tief eingreifendes, wertvolles Gut; die Erhaltung deſſelben iſt dadurch bedingt, daß die ſtädtiſchen Behörden die ſittliche Auf⸗ gabe der Schule würdigen und, wenn ſie ſelbſt ihre Erfüllung nicht unterſtützen, doch jedenfalls nicht durch ihr Verhalten erſchweren und hemmen. Sollte deſſenungeachtet die betrübende Er⸗ fahrung ſich wiederholen, daß ſtädtiſche Behörden durch ihr Verhalten den zur Aufrechthaltung der Schulzucht, insbeſondere zur Unterdrückung der verderblichen Schülerverbindungen ergriffe⸗ nen Maßregeln Hinderniſſe in den Weg legen, anſtatt deren Durchführung pflichtmäßigen und rückhaltloſen Beiſtand zu leihen, ſo würde ich in dem Bewußtſein der mir obliegenden Verant⸗ wortlichkeit für das Wohl der heranwachſenden Jugend mich genötigt ſehen, als äußerſtes Mittel ſelbſt die Schließung oder Verlegung der betreffenden Schule in Erwägung zu nehmen.