Jahrgang 
1878
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Wie oft wird ſelbſt die Abgabe des Ehrenwortes auf ſtandhaftes Leugnen im Falle einer Ent⸗ deckung gradezu verlangt! Ein zwieſpältiges Weſen, Verwirrung der Begriffe von Ehre, Pflicht, Freundſchaft, Abſtumpfung der Gewiſſen ſind unausbleibliche Folgen. Deswegen ergeht an alle Angehörigen unſerer Schüler und an alle Freunde unſerer Anſtalt die dringende und herz⸗ liche Bitte, ſo viel in ihren Kräften ſteht, beitragen zu wollen dieſe Gefahren zu bekämpfen. Auch Corbach hat lange Jahre ſeine Schülerverbindungen gehabt. In einzelnen Fällen habe ich es feſtſtellen können, daß die Angehörigen nicht nur darum gewußt, ſondern auch die hohe Strafbarkeit völlig gekannt haben ohne ihrerſeits einzuſchreiten!

Vorkommniſſe und üble Erfahrungen aller Art geben Anlaß folgende Ordnungen und Be⸗ ſtimmungen der Schule an dieſer Stelle zu allgemeiner Kenntniß zu bringen.

1. Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo iſt dies dem Director von dem Vater oder deſſen Stellvertreter ſchriftlich oder mündlich anzuzeigen. Erfolgt die Abmeldung nicht ſpäteſtens bis zu dem Tage, an welchem der Unterricht des neuen Vierteljahres beginnt, ſo bleibt der Schüler zur Zahlung des Schulgeldes für das neue Quartal verpflichtet.

2. Der Austritt aus der Anſtalt kann ohne beſonders dringliche Anläſſe nur am Ende eines Halbjahres ſtattfinden.

3. Die gute Sitte und die Pflicht der Dankbarkeit erfordern, daß jeder Schüler ſich bei ſeinen bisherigen Lehrern in geziemender Weiſe verabſchiedet.

4. Kann ein Schüler wegen Krankheit die Schule nicht beſuchen, ſo hat er oder ſeine Wirthsleute dies der Schule noch in den erſten Vormittagsſtunden anzuzeigen. Beim Wieder⸗ eintritt in die Klaſſe iſt eine vom Haushaltungsvorſtande ausgeſtellte ſchriftliche Beſcheinigung beizubringen, in welcher die Dauer der Schulverſäumniß genau angegeben ſein muß. Bei Anzeichen ungegründeter Verſäumniß iſt ſo raſch als möglich dem Ordinarius vertrauliche Mit⸗ heilung zu machen.

5. Die Theilnahme an dem hebräiſchen Unterrichte in Il und I kann nur mit Anfang eines Semeſters begonnen und mit Schluß eines Semeſters geendet werden. Für die Theil⸗ nahme am Zeichenunterrichte gilt Gleiches mit vierteljährigen Terminen.

6. Schüler, welche Privatunterricht nehmen wollen, müſſen ihrem Klaſſenlehrer Anzeige davon machen. Zur Ertheilung von Privatunterricht bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung. des Ordinarius und des Directors.

7. Kein Schüler darf ſich ohne Erlaubniß ſeines Klaſſenlehrers oder des Directors über Nacht aus der Stadt entfernen oder einen anderen Schüler bei ſich beherbergen.

8. Beim Unterrichte dürfen keine veralteten Auflagen und keine unſauberen Exemplare der Schulbücher gebraucht werden. Letztere werden ebenſo wie beſchriebene von der Schule ein⸗ gezogen. Vor dem Ankauf ſolcher Bücher wird gewarnt.

9. Der Beſuch von Wirthſchaften in der Stadt und näheren Umgegend kann den Schülern nur unter unmittelbarer Aufſicht und Verantwortung der Eltern oder Penſionsgeber oder ſol⸗ cher Perſonen geſtattet werden, welche die Stelle jener zu vertreten geneigt ſind. Zum Beſuche von Bällen, Concerten oder anderen Luſtbarkeiten bedarf es der Erlaubniß des Klaſſenlehrers,

für auswärtige Schüler auch der Zuſtimmung des Directors.