Jahrgang 
1878
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10. Das Tabakrauchen auf den Straßen der Stadt und in den näheren Umgebungen der Stadt iſt unterſagt.

11. Zur Benutzung der Leihbibliothek bedarf es einer Erlaubniß des Klaſſenlehrers; die⸗ ſelbe wird jedesmal nur für ein beſtimmtes Buch ertheilt. 5

12. Die durchſchnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt für Sexta 2 2 ½ Stunde, für Quinta desgl., für Quarta 2 ½ 3 St., für Tertia 3 3 ½ St., für Sekunda und Prima 3 ½ 4 St.

13. Von den evangeliſchen Schülern wird ein eifriger Beſuch der Kirche erwartet. Wäh⸗ rend der Zeit des Gottesdienſtes Mitſchüler zu beſuchen oder bei ſich zu ſehen iſt verboten.

Hinſichtlich der Penſionsverhältniſſe der Schüler wird hiermit folgende von der Lehrerconferenz berathene und von einer Verſammlung der Penſionsgeber genehmigte Penſions⸗ ordnung allen Eltern auswärtiger Schüler mit dem Bemerken mitgetheilt, daß dieſelbe fortan als Richtſchnur für alle Betheiligten anzuſehen iſt. §. 1. Die Abſchlüſſe von Penſionen erfolgen auf Viertel⸗, oder Halbjahre. §. 2. Eine Kündigung iſt im erſteren Falle 1 ½ Monate, im letzteren Falle ein Vierteljahr

vorher von Seiten der Eltern oder deren Stellvertretern ſchriftlich oder mündlich, nicht aber durch Beſtellungen der Schüler zu bewirken. §. 3. Das Aufkündigen einer Penſion oder Wohnung in kürzerer Friſt oder auf der Stelle iſt nur zuläſſig a) bei erfolgter Einigung beider Parteien und, ſoweit es ſich um die Wohnung allein handelt, unter angemeſſener Schadloshaltung des Vermiethers; b) wenn der Schüler ſich der Hausordnung hartnäckig nicht fügen will; c) wenn die Schule es aus pädagogiſchen oder ſittlichen Gründen verlangt. §. 4. Bei getrennter Berechnung von Wohnung und Koſt wird erſtere vierteljährlich praenume- rando, letztere monatlich postnumerando bezahlt. Wird beides zuſammenberechnet, ſo erfolgt die Zahlung, wenn nichts anderes abgemacht iſt, monatlich postnumerando. Die Berechnung der Ferienzeiten bleibt privatem Abkommen vorbehalten. §. 5. Baare Darlehen über drei Mark ſollen in der Regel nur nach vorheriger Verabredung mit den Eltern oder auf eine ſchriftliche Ermächtigung von Seiten derſelben oder der Lehrer hin gewährt werden. §. 6. Schneider, Schuhmacher und Kaufleute ſollen ohne beſondere Verſtändigung mit den Eltern nicht länger als ein Vierteljahr Credit geben. §. 7. In den feſtgeſetzten Friſten noch nicht ausgeglichene Rechnungen können dem Director zu weiterer Veranlaſſung eingereicht werden. §. 8. Das Verhältniß der Wirthsleute zu den Schülern iſt nicht das bloßer Vermiether zu Miethern, ſondern ſie haben als Stellvertreter der Eltern das Recht und die Pflicht das häusliche Leben der Schüler nach allen Seiten hin zu beaufſichtigen, das Einhalten aller Schulordnungen zu verlangen, etwaigen Ausſchreitungen zu ſteuern und, wo das eigene Anſehen nicht dazu ausreichen ſollte, die Mitwirkung eines Lehrers oder des Directors in geeigneter Weiſe in Anſpruch zu nehmen.