Jahrgang 
1897
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Aus den Anſiedlungen dieſer Burgmannen und denen der Hörigen, die ſich ſüdlich an den Herren⸗ ſitz anſchloſſen, entwickelte ſich der kleine Ort Hanau ohne Zweifel ſchon im 13. Jahrhundert; am 2. Fe⸗ bruar 1303 wurde er von Kaiſer Albrecht I.(1298 1308) zur Stadt erhoben!). Die betreffende kaiſerliche Urkunde, worin Hanau als oppidum Hanowe bezeichnet wird, gewährte ihren Bewohnern die⸗ ſelben Freiheiten, Rechte, Gewohnheiten und Vergünſtigungen, wie ſie die Bürger Frankfurts genoſſen, und geſtattete insbeſondere die Abhaltung eines Wochenmarktes²). Aus den genannten Anſiedlern erwuchs die Alt⸗Hanauer Bürgerſchaft, eine vorwiegend bäuerliche Gemeinde, die ihre nicht eben ausgedehnte, aus Ackern, Wieſen und Gärten beſtehende Feldflur mit Fleiß bebaute¹), ihr Vieh in die Bulau zur Weide ſchickte?*), ein wenig Gewerbe und noch weniger Handel trieb. Regiert wurden Hanaus Bürger in rein patriarchaliſcher Weiſe. Geſetze gab es nicht, nur Verordnungen, die von der gräflichen Kanzlei als oberſten Verwaltungsbehörde erlaſſen wurden. Die Rechtſprechung, hohe wie niedere Gerichtsbarkeit, blieb dem von dem Grafen ernannten Schultheißen nebſt zwölf aus der Bürgerſchaft gewählten Schöffen(Rats⸗ herren) überlaſſen. Dieſe fällten bis zur Einführung der Solmſer Gerichtsordnung(1578) ihre Entſchei⸗ dungen lediglich nach Herkommen und Rechtsgefühl. Der Ort ihrer Amtsthätigkeit war anfangs das 1484 von Philipp d. Jüngeren erbaute alte, ſpäter das 1537 unter Philipp III. an der Stelle des älteren Kanzleibaus errichtete neue Altſtädter Rathauss); die Hinrichtungen fanden auf dem Markte ſtatt).

Zu den älteſten Gebäuden des Städtchens gehörte die Marienkirche*) oder, wie ſie früher ge⸗ nannt wurde, die Kirche zu St. Maria Magdalena, 1316 zuerſt erwähnt*). Das Jahr ihrer Er⸗ bauung iſt unbekannt; da jedoch Reinhard III. von Dorfelden und Hanau 1234 den Ciſtercienſern von Eberbach die Erlaubnis erteilte, in dem castrum Hagenowe*) eine Kirche zu errichten, ſo dürfte ſie in

¹) Reimer, H. U. II. No. 23.

²) Von dieſem Rechte wurde erſt 1580 Gebrauch gemacht, mit der Beſtimmung, daß die Juden erſt eine Stunde nach Beginn des Marktes(das Zeichen wurde durch eine Fahne gegeben) kaufen durften. Neun Jahre ſpäter(1589) folgten die beiden Meſſen, die ſchon Friedrich III.(1440 93) im Jahre 1468 bewilligt hatte.

²) Die Grenzen der Gemarkung waren: im Weſten die bis faſt an die Thore Hanaus reichende Gemarkung Keſſelſtadt (erſt 1839 wurde die Grenze auf die 1716 erbaute Hellerbrücke gerückt, ſo daß jetzt Kinzig und Krebsbach die beiden Fluren ſcheiden); im Norden die Klauſe und der Bruchköbeler Wald; im Oſten Hegwald und Bulau und die Grenze des Erzbistums Mainz(ſie ging vom roten Stein am Main in annähernd nordöſtlicher Richtung nach dem Neuen Wirtshaus); im Süden der Main bez. in älterer Zeit die Gemarkung des Kinzdorfes. Ein großer Teil der nördlichen Felder, das Töngesfeld, gehörte den Antonitern von Roßdorf, die Heinrich II., der Oheim Reinhards I. von Hanau, von Vienne in Frankreich mitgebracht, und denen er 1237 den von Keſſelſtadt eingetauſchten Wald Mulnoich(Milch) ſchenkte, der bis an die Kinzig heranreichte.

) Dieſes Recht, das ſpäter den Neuſtädtern nur an zwei Tagen in der Woche(Mittwoch und Freitag) zuſtand, wurde 1882 ſamt den andern den Altſtädtern zuſtehenden Gerechtſamen, wie Bau⸗ und Bürgerholz, ſowie Martiniwein(der Betrag für dieſen wurde ſeit 1829 für Bau und Unterhaltung der Wilhelmsbrücke verwandt) vom Staate abgelöſt.

) Die Rathäuſer dienten nicht nur zur Beratung ſtädtiſcher Angelegenheiten und zur Abhaltung des von Schultheiß und Schöfſen gehegten Gerichts, ſondern auch als Feſtlokale zur Begehung von Hochzeiten u. a., ſowie als Zeughäuſer zur Aufbewahrung der Waffen.

) Hier wurde noch 1602(unter Philipp Ludwig II.!) eine alte Frau wegen Zauberei verbrannt! In Windecken erlitt erſt 1682 die letzte Hexe den Feuertod.

*) Dieſen Namen führt die Kirche erſt ſeit 1818 und zwar zu Ehren der Landgräfin Marie, die für ihren Sohn, Wilhelm IX., von 1760 64 Hanau⸗Münzenberg regierte und in der Gruft der Kirche ruht.

³) Reimer, H. U. II. No. 167.

) Castrum heißt nicht bloßBurg, ſondern auchbefeſtigter Platz. Die Notwendigkeit der Errichtung einer Kirche be⸗ weiſt, daß bereits 1234 außerhalb der Burg eine Reihe von Anſiedlungen beſtanden haben müſſen; ſonſt hätte wohl die Burgkapelle