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Industrie, eine Schule, die ihren Zöglingen eine den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechende Bildung in den modernen Sprachen, in Physik und Chemie vermittelt, sich in kräftigem Wachstum entwickeln werde.
Die oben erwähnten Berechtigungen der Oberrealschule stellen wir hier nochmals zusammen.
I. Das Reifezengnis der Oberrealschule berechtigt: zum Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften, mit nachfolgender Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen; zum Studium des Bergfachs; zum Studium des Forstfachs; zum Studium des Bau- und Maschinenfachs mit nachfolgender Befähigung zum höheren Staatsdienst, sowie des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufachs mit nachfolgender Be- fähigung für die Kaiserliche Marine; zum Besuche des akademischen Institutes für Kirchenmusik in Berlin; zum Eintritt als„Eleve“ für den höheren Post- und Telegraphendienst; durch Ablegung einer Ergänzungs-Reifeprüfung im Lateinischen an einem Real- gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen des Realgym- nasial-Abiturienten, nämlich:
a) zum Studium der fremden neueren Sprachen mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;
b) zum Studium der Landwirtschaft auf den landwirtschaftlichen Hochschulen, mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Landvirtschafts- schulen;
c) zum Dienst auf Avancement in der Armee unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Portepeefähnrichsprüfung;
d) zum Dienst auf Avancement in der Kaiserlichen Marine unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Seekadetten-Eintrittsprüfung;
durch Ablegung einer Ergänzungs-Reifeprüfung im Lateinischen und Griechischen an einem Gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämmtliche Berechtigungen des Gymnasial-Abiturienten.
II. Das Zeugnis der Reife für Oberprima berechtigt: zum Eintritt als Civilsupernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern; zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat; zum Eintritt als Aspirant des Verwaltungs-Sekretariat bei den Kaiserlichen Werften;
III. Das Zeugnis der Reife für Unterprima berechtigt: zum Eintritt als Eleve in eine Königliche Tierarzneischule, jedoch nur wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nach- gewiesen ist; zum Eintritt als Eleve in die Königliche Militär-Rossarztschule zu Berlin, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unter- prima nachgewiesen ist; zur Meldung behufs Approbation als Zahnarzt, jedoch nur bei Nachweis der Kenntnis des Lateinischen wie bei III, 1 u. 2; zur Meldung behufs Ausbildung als Telegraphen-Inspektor bei den Königlichen Eisenbahnen. zu der Meldung zur Landmesserprůfung und weiterhin, nach bestandener Landmesser- prüfung, zum Supernumerariat bei der Königl. Grund- und Gebäudesteuer-Ver- waltung(„Kataster-Supernumerar“) sowie, nach Absolvierung eines kulturtechnischen Kurses (zu Berlin oder Poppelsdorf bei Bonn) und Ablegung der Kulturtechnikerprüfung, zur An-


