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stellung als Vermessungsbeamter bei den Königl. Auseinandersetzungsbehörden („General-Kommissionen“); zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden; zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant und nicht über 28 Jahre alt ist; zum Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst in der Armee, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant ist.
IV. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda berechtigt:
zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. landwirtschaftl. Hochschulen; zum Besuche der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(„Kunstakademie“) zu Berlin; zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen; zum Besuche der akademischen Hochschule für Musik zu Berlin;. zum Eintritt als Apothekerlehrling, mit nachfolgender Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Gymnasium oder einem Real- gymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen ist; zu der Meldung zur Landmesserprüfung, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer auerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nach- gewiesen werden kann; 3 zu der Meldung zur H'rüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachgewiesen werden kann; zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, jedoch nur, wenn Bewerber zugleich das Reifezeugnis einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule vorlegen kann; zum Civilsupernumerariat im Königl. Eisenbahndienst; zum Civilsupernumerariat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen (Regierungssekretär“); zum Civilsupernumerariat(für den Bureaudienst) bei der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinen-Verwalung; zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank; zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst; zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule, die zwei maschinentechnische oder chemisch-technische Klassen enthält; zum Besuche der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt bei Potsdam, jedoch nur, wenn zugleich im Lateinischen die Reife für Tertia nachgewiesen werden kann; zu der Meldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister bei der Armee.
V. Das Zeugnis der Reite für Untersekunda berechtigt: „um Besuche der Lehranstalt des Königl. Kunstgewerbemuseums zu Berlin; zum Eintritt als„Gehülfe“ für den subalternen Post- und Telegraphendienst, mit nach- folgender Zulassung zur Postassistenten-Prüfung; zur Meldung behuts Eintritts in die Königl. Haupt-Kadettenanstalt zu Lichterfelde bei Berlin, jedoch nur, wenn Bewerber zugleich im Lateinischen die Reife für Untersekunda nachweisen kann; zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister in der Kaiserl. Marine.
VI. Das Zeugnis der Reife für Tertia berechtigt: zum Eintritt In die unterste Klasse einer Königl. Landwirtschaftsschule.


