Bald nach Ablauf der Meldefrist werden die Bewerber, die für die Aufnahme in Betracht kommen, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und niederschreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen
können. Im Spiel eines der drei I 1 i 1— anene lm S6 rei Instrumente Geige, Klavier oder Orgel müssen die Orundlagen
Die Bewerberinnen müssen sich in einer Aufnahme ũ i igkeit i 195 1 prüfung über Kenntnisse und Fertigkeit in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyzeumsbiſdung ausweisen.
Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer
Vorbildung abgesehen werden kann, werde ich auf besonderen Antrag der Akademien nach erfolgter Aufnahmeprüfung entscheiden.
M. E. vom 3. 2. 28. Reichswehrministerium.
Die Einstellung von Freiwilligen, die die Offizierslaufbahn anstreben, erfolgt am 1. April jeden Jahres. Die Anwärter müssen ihr Einstellungsgesuch in der Zeit vom 1 April bis 31. Mai vorausgehenden Jahres bei den Truppenteilen, bei den sie einzutreten wünschen, vorlegen. Dies kann bei einem bis drei Truppenteilen geschehen. Sanitäts- und Veterinär-Offizieranwärter reichen ihre Einstellungsgesuche bei dem Divisionsarzt oder Divisionsveterinär desjenigen Wehrkreises ein, in dem sie wohnen.
F ERIEN-ORDNUNO:
SchluB Beginn des Unterrſchts Ostern Mittwoch, 27. März 1920 Mittwoch, 10. April 1920 Pfingsten Freitag, 17. Mai 1920 Dienstag, 28. Mai 1929 Sommer Freitag, 5. Juli 1929 Donnerstag, 8. August 1920 Herbst Donnerstag, 3. Oktober 1929 Mittwoch, 16. Oktober 1929 Weihnachten Sonnabend, 21. Dezember 1920 Mittwoch, 8. Januar 1930
Schluß des Schuljahres 1929/30: 0. April 1030.
Besondere itteilungen an die Eltern.
1. Die Eltern werden gebeten, die Schulgesetze genau zu beachten, nach denen sie verpflichtet sind, zu Beginn einer Erkrankung eines Schülers der Schule eine Mitteilung möglichst mit Angabe der Krankheit zukommen zu lassen; eine gleiche Mittellung muß die Schule verlangen, wenn der Schüler den Schulbesuch wieder aufnimmt. Es empfiehlt sich, diese Nachrichten mittels Postkarte zu geben. Im vergangenen Jahr sind in mehreren Fällen Schüler im Anschluß an eine Erkrankung noch länger dem Unterricht ferngeblieben; das hätte nicht geschehen und schwere Bestralungen hätten vermieden werden können wenn die Eltern ihrer Meldepflicht genügt hätten.
2. Die Eltern werden gebeten, sich die schriftlichen Klassenarbeiten von ihren Söhnen stets vorlegen zu lassen und sich so dauernd über Fleiß und Leistungen zu unterrichten. Die Lehrer halten Sprechstunden ab, deren Lage auf einem Anschlag am schwarzen Brett zu Beginn des Schuljahres bekannt gemacht wird. Vorherige Anmeldung ist erwünscht. Die Eltern sollten nicht versäumen, mit den Lehrern in Verbindung zu treten, besonders mit dem Klassenleiter, und sich eingehend mit ihnen über die körperliche und geistige Veranlagung und Eigenart ihrer Kinder zu besprechen; sie dienen damit am besten dem Fortkommen ihrer Kinder und erleichtern wesentlich die Arbeit der Schule. Der Direktor der Anstalt hat täglich von 11 ¼t— 12 ½ Uhr Sprechstunde, ist aber bei vor- heriger Anmeldung und Verabredung auch zu anderer Zeit zu sprechen. Er ist durch Fernrufüber das Rathaus zu erreichen. Es ist aber nicht angängig, wie es vielfach geschieht, daß die Eltern die Lehrer während der Unter- richtsstunde zu sprechen verlangen; sie müssen sich un die Sprechstunden bhalten oder bis zur Beendigung der Unterrichtsstunde warten. Auch sollten die Eltern ihre Besuche und Erkundigungen bei den Lehrern nicht auf die letzten 4 oder gar 2 Wochen des Schuljahres verschieben. Die Schule muß es ablehnen, kurz vor der Versetzung Auskünfte über die Aussichten der Schüler zu geben.
3. Die Eltern der Schüler, die täglich mit der Bahn kommen, werden dringend gebeten, auf gesittetes, ordnungsgemäßes Verhalten ihrer Söhne auf der Fahrt und den Bahnhöfen hinzuwirken. Die Klagen und Beschwerden von Reisenden und den Bahnbehörden über Ungezogenheit der Fahrschüler wollen nicht aufhören.
4. Laut Verfügung des Ministers ist es durchaus verboten, im Anschluß an die Ferien den Schülern Urlaub zu erteilen. Die Eltern sollten daher nicht solche Anträge stellen. Erfordert die Gesundheit eines Schülers eien längere Erholungszeit als die Ferien, so ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Wenn Eltern trotzdem ihre Söhne vor wie nach den Ferien nicht zur Schule schicken, so zeigen sie damit, daß sie sich der Schulordnung nicht fügen wollen, und die Schule wird sie dann veranlassen müssen, ihre Söhne fortzunehmen.
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