Jahrgang 
1929
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5. Die Eltern werden gebeten, darauf zu achten, daß ihre Söhne keine Kleidungsstücke und Bücher in der Schule liegen lassen. Auf den Fluren hängen stets herrenlose Mützen und Mäntel; und in den Klassen liegen ebenso herrenſose Bücher. Die Schule kann für diese Sachen keine Bürgschaft übernehmen. Die Schüler Ind erfahrungsgemäß geneigt, wenn diese Sachen fortgekommen sind, zu Haus über Diebstahl u a. zu klagen, um ihre Nachlässigkeit zu entschuldigen.

6. Die Veranstaltungen der Schule, insbesondere die Elternversammlungen werden verhältnismäßig schwach besucht. Die Schule muß diese Teilnahmlosigkeit der Eltern beklagen und bittet zum Besten der gegenseitigen Verständigung um regeren B such.

7. Die Schüler sollen pünktlich zum Unterricht kommen; d. h. 75⁸ Uhr. Es ist keinem gestattet, die Schulräume früher zu betreten.

8. Ueber die Berechtigungen, die das Reifezeugnis der Oberrealschule verleiht, herrscht vielfach Unklarheit. Das Reifezeugnis der Oberrealschuſe eröffnet den Zugang zu allen akademischen Studien ohne Einschränkung. Wenn der Schüler den dreijährigen wahlfreien Lehrgang im Lateinischen mitgenommen und in der Reifeprüfung eine genügende Note erhalten hat, so steht ihm auch das Studium aller Sprachen offen, ohne daß er sich nochmals auf der Universität einer besonderen Nachprüfung im Latein zu uuterziehen hat.

Es ist deshalb allen Schülern, die eine akademische Laufbahn einschlagen wollen, dringend zu empfehlen, den Lateinunterricht, der in OIl mit 3 Stunden in der Woche beginnt, mitzunehmen.

9. Aufnahme in die Sexta. In gemeinsamer Beratung der Direktoren der höheren Lehranstalten Hanaus mit den Rektoren und den Vertietern der Lehrerschaft der hiesigen Volksschulen sind folgende neue Bestimmungen für den Uebergang der Grundschüler in die höheren Schulen vereinbart:

a) Zu Ostern geben die Volksschulen ein schriftliches Gutachten über die Grundschüler ab, die sich zum Eintritt in eine höhere Schule gemeldet haben.

b) Wenn das Qutachten das Urteilunbedenklich geeignet für eine höhere Schule enthält, so nimmt die höhere Schule das Kind ohne Prüfung auf. Im anderen Falle wird es von einem Prüfungsausschuß geprüft, der sich zusammensetzt aus einem Lehrer der aufnehmenden Schule und einem Lehrer der Grundschule, von der der Schüler kommt. Den Vorsitz führt der Leiter einer der höheren Schulen.

c) Das Gutachten ist am Schlusse des Schuljahres unmittelbar an die höhere Schule einzuschicken.

Da auch diesmal in mehreren Fällen die Grundschule die Gutachten garnicht oder verspätet eingesandt hat, ist es tunlich, daß die Eltern jedesmal vor Ostern die Lehrer ihrer Kinder daran erinnern.

10. Die Schule hat mit Bedauern feststellen müssen, daß manche Eltern kein Bedenken tragen, ihre Söhne an öffentlichen Tanzvergnügen, Fastnachtsbällen u. a. teilnehmen zu lassen, die bis zum anderen Morgen früh dauern. Das Lehrerkollegium ist der Ansicht, daß sich das in keiner Weise mit den Anforderungen vereinbaren läßt, die die Schule an ihre Schüler stellen muß, um sie wissenschaftlich, geistig und sittlich zu fördern, und bittet die Eltern, nicht zu nachgiebig gegen ihre Söhne zu sein und gemeinsam mit ihm gegen die wachsende Vergnügungssucht anzukämpfen.

Die Schule erinnert daran, daß das Rauchen für sämtliche Schüler verboten ist, und bittet die Eltern, ihre Bestrebungen für die Erhaltung und Stärkung der Gesundheit ihrer Zöglinge nicht zu durchkreuzen. Desgleichen wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Wirtshausbesuch ohne Begleitung von Erwachsenen den Schülern nicht gestattet ist.

Hanau, im Mai 1929. Dr. Ost Oberstudiendirektor.

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