§ 2 und 3. Unzulässig ist die Versetzung unter der Bedingung einer Nachprüfung oder die Versetzung in einigen Fächern.
§ 4. Für die Versetzungszeugnisse gelten die allgemeinen Vorschriften über Zeugnisse mit der Maßgabe daß der Tag des Konfeenebeenensen durch den die Versetrzung oder Nichiversetzung ausgesprochen worden ist, auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken ist.
§ 5. Schüler, die nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse nicht haben versetzt werden können müssen die Anstalt verlassen, wenn nach dem Urteil der Klassenkonferenz längeres Verweilen auf ihr voraussichtlich keinen Erfolg versprechen würde, doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzu- sehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr vorher von dieser Möglichkeit Mitteilung gemacht worden ist.
§ 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Versetzung eines Schülers zweifelhaft ist, sind die Erziehungs- berechtigten mindestens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweisen.
§ 7. Schüler, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächste höhere Klasse versetzt zu sein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klasse aufgenommen werden als die, aus der sie abgegangen sind. Ist beim Uebergang auf eine andere Schufe nach den geltenden Bestimmungen eine Aufnahmeprüfung erforderlich, so ist die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehraufgabe mit zu berücksichtigen.
M. E. v. 15. 10. 27. Sämtliche Reifeprüflinge sind nach Abschluß der Turnprüfung ausdrücklich auf die die Teil- nahme an den Leibesübungen und einschlägigen Vorlesungen betreffenden Bedingungen der Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen hinzuweisen.
M. E. 2. 28. Die Anwärter für die Offizier-, Sanitätsoffizier-, Veterinäroffizier-Laufbahn müssen ihr Einstellungsgesuch in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai des der Einstellung vorausgehenden Jahres bei den Truppenteilen, bei denen sie einzutreten wünschen, vorlegen. Dies kann bei einem bis drei Truppenteilen geschehen. Sanitäts- und Veterinäroffizier-Anwärter reichen ihre Einstellungsgesuche bei dem Divisionsarzt oder Divisionsveterinär desjenigen Wehrkreises ein, in dem sie wohnen.
Ferienordnung:
Schluß Beginn des Unterrichts Ostern Sonnabend 31. 3. 28 Dienstag 17. 4. 28 Pfingsten Freitag 25. 5. 28 Dienstag 5. 6. 28 Sommer Donnerstag 28. 6. 28 Dienstag 31. 7. 28 Herbst Freitag 28. 9. 28 Mittwoch 10. 10. 28 Weihnachten Sonnabend 22. 12. 28 Dienstag 8. 1. 20
Schluß des Schuljahres 1928/29: Mittwoch 27. 3. 1929.
Besondere Mitteilungen an die Eltern.
1. Die Eltern werden gebeten, die Schulgesetze genau zu beachten, nach denen sie verpfichtet sind, zu Beginn einer Erkrankung eines Schülers der Schuſe eine Mitteilung möglichst mit Angabe der Krankheit zukommen zu ſassen; eine gleiche Mitteilung muß die Schule verlangen, wenn der Schüler den Schulbesuch wieder aufnimmt. Es empfiehlt sich, diese Nachricht mittels Postkarte zu geben.
2. Die Eltern werden gebeten, sich die schriftlichen Klassenarbeiten von ihren Söhnen stets vorlegen zu lassen und sich so dauernd über Fleiß und Leistungen zu unterrichten. Die Lehrer halten Sprechstunden ab, deren Lage auf einem Anschlag am schwarzen Brett zu Beginn des Schuljahres bekannt gemacht wird. Vorherige Anmeldung ist erwünscht. Die Eltern sollten nicht versäumen, mit den Lehrern in Verbindung zu treten, besonders mit dem Klassenleiter, und sich eingehend mit ihnen über die körperliche und geistige Veranlagung und Eigenart ihrer Kinder zu besprechen; sie dienen damit am besten dem Fortkommen ihrer Kinder und erleichtern wesentlich die Arbeit der Schule. Der Direktor der Anstalt hat täglich von 11 ½— 12 ½ Uhr Sprechstunde, ist aber bei vorheriger Anmeldung und Verabredung auch zu anderer Zeit zu sprechen. Er ist durch Fernruf über das Rathaus zu erreichen. Es ist aber nicht angängig, wie es vielfach geschieht, daß die Eltern die Lehrer während der Unterrichtsstunde zu sprechen verlangen; sie müssen sich an die Sprechstunden halten oder bis zur Beendigung der Unterrichtsstunde warten. Auch sollten die Eltern ihre Besuche und Erkundigungen bei den Lehrern nicht auf die letzten 4 oder gar 2 Wochen des Schuljahres verschieben. Die Schule muß es ablehnen, kurz vor der Versetzung Auskünfte über die Aussichten der Schüler zu geben.
3. Die Eltern der Schüler, die täglich mit der Bahn kommen, werden drindend gebeten, auf gesittetes, ordnungsgemäßes Verhalten ihrer Söhne auf der Fahrt und den Bahnhöfen hinzuwirken. Die Klagen und Beschwerden von 5 und den Bahnbehörden über Ungezogenheit der Fahrschüler wollen nicht aufhören.
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