4. Viele Eltern halten den aufgabefreien Spielnachmittag irrtümlicher Weise für eine nicht verbindliche Veranstaltung der Schule. Es wird hier nochmals auf den- Erlaß des Ministers hingewiesen, nach dem auch die Spielstunden wie jede andere Unterrichtsstunde verbindllich für alle Schüler sind. Das Spielen ist ein Teil des Turnunterrichtes. Desgleichen ist die Teilnahme an den monatlich einmal veranstalteten Wandertagen Pilicht der Schüler.
5. kaut Verfügung des Ministers ist es durchaus verboten, im Anschluß an die Ferien den Schülern Urlaub zu erteilen. Die Eltern solſten daher nicht solche Anträge stellen. Erfordert die Gesundheit eines Schülers eine längere Erholungszeit als die Ferien, so ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
6 Es ist erforderiich, daß die Schüler von den mittleren Klassen ab im Besitze eines guten und ausführlichen Wörterbuches für Französisch und Englisch sind. Die Schule empliehlt deshalb das franzôsische Wörterbuch von Sachs-Vilatte und das englische von Muret-Sanders(Schulausgabe). Die erste Anschaffung dieser Bücher ist zwar kostspielig; aber es ist nur eine einmalige Ausgabe, und die Bücher können den Besitzern auch über die Schule hinaus im bürgerlichen Berufsleben dienen Die kleinen Taschenwörterbücher, die sich vielfach in den Händen der Schüler befinden, sind in jeder Weise unzulänglich und für den Unterricht unbrauchbar. Im übrigen warnt die Schule vor vorzeitigem Ankauf alter Bücher, da eine große Anzahl alter Bücher abgeschaft und neue, die den neuen amtlichen Lehrplänen entsprechen, eingeführt werden mußten.
7. Die Eltern werden gebeten, darauf zu achten, daß ihre Söhne keine Kleidungsstücke und Bücher in der Schule liegen lassen Auf den Fluren hängen stets herrenlose Mützen und Mäntel; und in den Klassen liegen ebenso herrenlose Bücher. Die Schule kann für diese Sachen keine Bürgschaft übernehmen. Die Schüler sind erfahrungs- femaß Geneigt, wenn diese Sachen fortgekommen sind, zu Haus über Dicbstahl u. a. zu klagen, um ihre Nach- ässigkeit zu entschuldigen.
8. Die Veranstaltungen der Shhule, insbesondere die Elternversammlungen werden verhältnismäßig schwach besucht. Die Schule muß diese Teilnahmlosigkeit der Eltern beklagen und bittet zum Besten der gegenseitigen Verständigung um regeren Besuch.
9. Die Schüler sollen pünktlich zum Unterricht kommen; d. h. um 7 bezw. 7 ⁸³⁸ Uhr. Es ist keinem gestattet, die Schulräume früher zu betreten.
10. Ueber die Berechtigungen, die das Reifezeugnis der Oberrealschule verleiht, herrscht vielfach Unklarheit.
Das Reifezeugnis der Oberrealschule eröffnet den Zugang zu allen akademischen Studien ohne Ein- schränkung. Wenn der Schüler den dreijährigen wahlfreien Lehrgang im Lateinischen mitgenommen und in der Reifeprüfung eine genügende Note erhalten hat, so steht ihm auch das Studium aller Sprachen offen, ohne daß er sich nochmals auf der Universität einer besonderen Nachprüfung im Latein zu unterziehen hat.
Es ist deshalb allen Schülern, die eine akademische Laufbahn einschlagen wollen, dringend zu empfehlen, den Lateinunterricht, der in O II beginnt, mitzunehmen.
11. Auinahme in die Sexta. In gemeinsamer Beratung der Direktoren der höheren Lehranstalten Hanaus mit den Rektoren und den Vertretern der Lehrerschaft der hiesigen Volksschulen sind folgende neue Bestimmungen für den Uebergang der Grundschüler in die höheren Schulen vereinbart:
a) Zu Ostern geben die Volksschulen ein schriftliches Gutachten über die Grundschüler ab, die sich zum
Eintritt in eine höhere Schule gemeldet haben. b) Das Gutachten muß angeben: 1) ob die Schüler das Ziel der 4. Grundschulklasse erreicht haben; 2) ob die Schüler für befähigt gehalten werden, eine höhere Schule zu besuchen.
c) Das Qutachten ist am Schlusse des Schuljahres unmittelbar der höheren Schule einzureichen, für die
der Grundschüler angemeldet ist.
d) Die höhere Schule nimmt die von der Grundschule für reif erachteten Schüler ohne Prüfung auf; sie
behält sich aber vor, in Zweifelsfällen eine Prüfung abzuhalten.
e) Den Lehrern der aufgenommenen Qrundschüler steht es frei, im Laufe des Jahres zu verabredeter
Stunde den Unterricht der Sexta zu besuchen. f) Die höhere Schule gibt gegen Ende des Schuljahres den Orundschulen eine Uebersicht über die Bewährung der neuaufgenommenen Sextaner.
12. Die Schule hat mit Bedauern feststellen müssen, daß manche Eltern kein Bedenken tragen, ihre Söhne an öffentlichen Tanzvergnügen, Fastnachtsbällen u. a. teilnehmen zu lassen, die bis zum anderen Morgen früh dauern. Das Lehrerkollegium ist der Ansicht, daß sich das in keiner Weise mit den Anforderungen vereinbaren läßt, die die Schule an ihre Schüler stellen muß, um sie wissenschaftlich, geistig und sittlich zu fördern, und bittet die Eitern, nicht zu nachgiebig gegen ihre Söhne zu sein und gemeinsam mit ihm gegen die wachsende Vergnügungssucht anzukämpfen,
Hanau, im Mai 1028. Dr. Ost
Oberstudiendirektor.
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