Jahrgang 
1927
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6. M. E. v. 22. 7. 26 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens. Die wesentlichen Aenderungen sind: Jeder Schüler hat die Wahl zwischen einer französischen oder englischen schriftlichen Aibeit zwischen einer physikalischen oder chemischen oder biologischen. Er kann ein Fach angeben, in dem er seine besondere Leistungsfähigkeit in der mündlichen Prüfung nachweisen will. Er kann eine Jahresarbeit einreichen, die als Ersatz für die entsprechende Prüfungsarbeit eintreten kann. Für den deutschen Aufsatz werden 4 Aufgaben dem Prüfling zur Wahl gestellt. Der Schüler soll mehr in den Fächern geprüft werden, in denen er seine eigentümlichen Kräfte entfalten kann, als in solchen, in denen er geringere Leistungen aufweist. Eine Zurückweisung erfolgt ebensowenig wie eine Befreiung. Die Zuerkennung der Reife bedarf der. Mehrheit, wenn ein Auskfall im Deutschen oder in der Mathematik oder in den Naturwissenschaften vorliegt. Eine Wiederholung der Reifeprüfung kann erst nach Verlauf eines Jahres erfolgen.

7. M. E. v. 20. 8. 26 Verein für das Deutschtum im Auslande. Der Minister empfiehlt, Schülerortsgruppen zu gründen.

8. M. E. v. 26. 8. 26. Ueberspringen einer Klasse. Besonders begabte Schüler können eine Klasse überspringen, nicht aber die unterste.

9. M. E. v. 15. 9. 26. Ordnet den Unterrichtsausfall am QOedenktage der Reformation an.

10. M. E. v. 17.12. 26. Schülern, die im zweiten jahre in der U 2 sitzen, kann bei Abgang von der Schule nach 1 ½ jährigen Besuche die Reife für O 2 zuerkannt werden

11. M. E. v. 18. 1. 27. Es wird beabsichtigt, Anfang Mai 1927 in Frankfurt a. M. eine pädagogische Akademie auf simultaner Grundlage zur Ausbildung von Volbsschullehrern und Volksschullehrerinnen zu eröffnen. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen meiner Bekanntmachung vom 1. 11. 25 U3 2459 2, U 2 1.(entralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen, 1926, Heft 22, S. 388.)

12. M. E. v. 15. 3. 27. Die Benutzer von Schülerferienkarten müssen einen Personenausweis haben.

Besondere Mifteilungen an die Eltern.

1. Die Eltern werden gebeten, die Schulgesetze genau zu beachten, nach denen sie verpflichfet sind, zu Beginn einer Erkrankung eines Schülers der Schule eine Mitteilung möglichst mit Angabe der Krankheit zukommen zu lassen; eine gleiche Mitteilung muß die Schule verlangen, wenn der Schüler den Schulbesuch wieder aufnimmt. Es empfiehlt sich diese Nachricht mittels Postkarte zu geben.

Die Schule muß auf die Beobachtung dieser Vorschriften bestehen, da es immer wieder sogenannte Schulschwänzer gibt, die im Anschluß an eine Krankheit noch Tage und Wochen dem Unterricht fern bleiben, ohne daß die Eltern es wissen.

2. Die Eltern werden gebeten, sich die schriftlichen Klassenarbeiten von ihren Söhnen stets vorlegen zu lassen und sich so dauernd über Fleiß und Leistungen zu unterrichten. Die Lehrer halten Sprechstunden ab, deren Lage auf einem Anschlag am schwarzen Brett zu Beginn des Schuljahres bekannt gemacht wird. Vorherige Anmeldung ist erwünscht. Die Eltern sollten nicht versäumen, mit den Lehrern in Verbindung zu treten, besonders mit dem Klassenleiter, und sich eingehend mit ihnen über die körperliche und geistige Veranlagung und Eigenart ihrer Kinder zu besprechen; sie dienen damit am besten dem Fortkommen ihrer Kinder und erleichtern wesentlich die Arbeit der Schule. Der Direktor der Anstalt hat täglich von 11 12 Uhr Sprechstunde, ist aber bei vorheriger Anmeldung und Verabredung auch zu anderer Zeit zu sprechen. Es ist aber nicht angängig, wie es vielfach geschieht, daß die Eltern die Lehrer während der Unterrichtsstunde zu sprechen verlangen; sie müssen sich an die Sprechstunden halten oder bis zur Beendigung der Unterrichtsstunde warten. Auch sollten die Eltern ihre Besuche und Erkundigungen bei den Lehrern nicht auf die letzten 4 oder gar 2 Wochen des Schuljahres verschieben. Die Schule muß es ablehnen kurz vor der Versetzung Auskünfte über die Aussichten der Schüler zu geben.

3. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Note 5 nicht mehr wie früher mitungenügend, sondern mitnicht genügend wieder gegeben wird.

4. Die Eltern der Schüler, die täglich mit der Bahn kommen, werden dringend gebeten, auf gesittetes, ordnungsgemäßes Verhalten ihrer Söhne auf der Fahrt und den Bahnhöfen hinzuwirken. Die Klagen und Beschwerden von Reisenden und den Bahnbehörden über Ungezogenheit der Fahrschüler wollen nicht aufhören.

5. Viele Eltern halten den aufgabefreien Spielnachmittag irrtümlicher Weise für eine nicht verbindliche Veranstaltung der Schule. Es wird hier nochmals auf den Erlaß des Ministers hingewiesen, nach dem auch die Spielstunden wie jede andere Unterrichtsstunde verbindlich für alle Schüler sind. Das Spielen isi ein Teil des Turnunterrichtes. Desgleichen ist die Teilnahme an den monatlich einmal veranstalteten Wandertagen Pflicht der Schüler.

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