6. Es muß mit allem Nachdruck gesagt werden, daß es nicht angängig ist, daß Schäler vom Unterricht ferngehalten werden, weil sie zu Haus zu irgendwelchen Zwecken benötigt werden. Solche Schüler müssen wegen unbegründeten Fernbleibens von der Schule bestraft werden und im Wiederholungsfalle die Schule verlassen. In äußerst dringenden Fällen wird die Schule natürlich kurzen Urlaub für solche Zwecke bewilligen können, wenn er vorher bei dem Direktor oder Klassenleiter beantragt wird.
7. Die Schule kann sich oft nicht des Eindrucks erwehren, daß die Eatschuldigungen für Schulversäumnisse nicht immer der Wahrheit entsprechen. Die Eltern sollten bedenken, daß damit jeder sittlichen Erziehung Hohn gesprochen wird, und daß sie damit ihr eigenes Ansehen in den Augen ihrer Kinder herabsetzen und diesen selbst den schlimmsten Dienst erweisen. Auch wird daran erinnert, daß die Entschuldigungen stets vom Vater ausgestellt sein müssen.
8. Laut Verfügung des Ministers ist es durchaus verboten, im Anschluß an die Ferien den Schülern Urlaub zu erteilen. Die Eltern sollten daher nicht solche Anträge stellen. Erfordert die Gesundheit eines Schülers eine längere Erholungszeit als die Ferien, so ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
9. Die Eltern werden gebeten, Beschwerden bei dem Direktof der Anstalt vorzutragen und nicht bei dem Vorsitzenden des Elternbeirats. Der Elternbeirat ist satzungsgemäß nicht die Stelle, an der einzelne Be- schwerden besprochen und entschieden werden können.
10. Es ist erforderlich, daß die Schüler von den mittleren Klassen ab im Besitze eines guten und ausführlichen Wörterbuches für Französisch und Englisch sind. Die Schule empfiehlt deshalb das französische Wörterbuch von Sachs-Vilatte und das englische von Muret-Sanders(Schulausgabe). Die erste Anschaffung dieser Bücher ist zwar kostspielig; aber es ist nur eine einmalige Ausgabe, und die Bücher können den Besitzern auch über die Schule hinaus im bürgerlichen Berufsleben dienen. Die kleinen Taschenwörterbücher, die sich vielfach in den Händen der Schüler befinden, sind in jeder Weise unzulänglich und für den ÜUnterricht unbrauchbar. Im übrigen warnt die Schule vor vorzeitigem Ankauf alter Bücher, da eine große Anzahl alter Bücher abgeschafft und neue, die den neuen amtlichen Lehrplänen entsprechen, eingeführt werden mußten.
11. Die Eltern werden gebeten, darauf zu achten, daß ihre Söhne keine Kleidungsstücke und Bücher in der Schule liegen lassen. Auf den Fluren hängen stets herrenlose Mützen und Mäntel; und in den Klassen liegen ebenso herrenlose Bücher. Die Schule kann für diese Sachen keine Bürgschaft stellen. Die Schüler sind erfahrungs- mäßig geneigt, wenn diese Sachen fortgekommen sind, zu Haus über Diebstahl u. a. zu klagen, um ihre Nach- lässigkeit zu entschuldigen.
12. Die Veranstaltungen der Schule, insbesondere die Elternversammlungen werden verhältnismäßig schwach besucht. Die Schule muß diese Teilnahmlosigkeit der Eltern beklagen und bittet zum Besten der gegenseitigen Verständigung um regeren Besuch.
13. Die Schüler sollen pünktlich zum Unterricht kommen; d. h. um 7 bezw. 7 ⁵⁸ Uhr. Es ist keinem gestattet die Schulräume früher zu betreten.
14. Ueber die Berechtigungen, die das Reifezeugnis der Oberrealschule verleiht, herrscht vielfach Unklarheit.
Das Reifezeugnis der Oberrealschule eröffnet den Zugang zu allen akademischen Studien ohne Ein- schränkung. Wenn der Schüler den 3 jährigen wahlfreien Lehrgang im Lateinischen mitgenommen und in der Reifeprüfung eine genügende Note erhalten hat, steht ihm auch das Studium aller Sprachen offen, ohne daß er sich nochmals auf der Universität einer besonderen Nachprüfung in Latein zu unterziehen hat.
Es ist deshalb allen Schülern, die eine akademische Laufbahn einschlagen wollen, dringend zu empfehlen, den Lateinunterricht, der in O II beginnt, mitzunehmen.


