32
8 4.
Lehrer und Schüler, welche an einer der in§ 3 genannten Krankheiten leiden, bei Körner- krankheit jedoch nur, solange die Kranken deutliche Eiterabsonderung haben, dürfen die Schul- räume nicht betreten. Dies gilt auch von solchen Personen, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, welche nur den Verdacht von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber oder Typhus erwecken.
Die Ortspolizeibehörden sind angewiesen, von jeder Erkrankung eines Lehrers oder Schülers an einer der in Absatz 1 bezeichneten Krankheiten dem Vorsteher der Anstalt unverzüglich Mit- teilung zu machen.
1. Gesunde Lehrer und Schüler aus Behausungen, in denen Erkrankungen an einer der in § 3a genannten Krankheiten vorgekommen sind, dürfen die Schulräume nicht betreten, soweit und
solange eine Weiterverbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch sie zu befürchten ist.
2. Die Ortspolizeibehörden sind angewiesen, von jeder Fernhaltung einer Person vom Schul- und Unterrichtsbesuche dem Vorsteher der Schule unverzüglich Mitteilung zu machen.
3. Es ist auch seitens der Schule darauf hinzuwirken, dab der Verkehr der vom Unter- richt ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen möglichst eingeschränkt wird.—
4. Lehrer und Schüler sind davor zu warnen, Behausungen zu betreten, in denen sich Kranke der in§ 3a bezeichneten Art oder Leichen von Personen, welche an einer dieser Krank- heiten gestorben sind, befinden. Die Begleitung dieser Leichen durch Schulkinder und das Singen der Schulkinder am offenen Grabe ist zu verbieten.
§ 6.
Die Wiederzulassung zur Schule darf erfolgen:
a) bei den in§ 4 genannten Personen, wenn entweder eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nach ärztlicher Bescheinigung nicht mehr zu befürchten oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. In der Regel dauern Pocken und Scharlach sechs, Masern und Röteln vier Wochen. Es ist darauf zu achten, daß die erkrankt gewesenen Personen vor ihrer Wiederzulassung gebadet, und ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände vorschrifts- mäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden;
b) bei den in§ 5 genannten Personen, wenn die Erkrankten genesen, in ein Krankenhaus übergeführt oder gestorben und ihre Wohnräume, Wäsche, Kleidung und persönliche Gebrauchsgegenstände vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind.
§ 7.
Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an Diphtherie vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit den Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich durch Einspritzung von Diphthericheilserum gegen die Krankheit immunisieren zu lassen.
§ 8.
Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an Diphtheric, übertragbarer Genickstarre oder Scharlach vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, in den nächsten Tagen täglich Rachen und Nase mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.


