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VII. Mitteilungen für die Schüler und deren Eltern.
Von besonderer Bedeutung für die Entwieklung der Oberrealschulen ist der Erlab des Herrn Ministers vom 5. Mär⸗ 1907 U I Nr. 330 U II., aus dem wir das Wichtigste hierhersetzen.
Hinsichtlich der Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztliehen Prüfungen hat der Bundes- rat unter dem 31. Januar 1907 folgendes beschlossen.
§ 6.
Der Meldung(zu der ärztlichen Prüfung) ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule... Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, dabß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welehe für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kennt- nisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen.
Die Eltern der Schüler machen wir besonders auf den hier folgenden Auszug aus den Anweisungen zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen“ aufmerksam, die der Schule durch Ministerialerlaß vom 9. Juli 1907, M. Nr. 11957 U II., U III., zur genauen Beachtung mitgeteilt worden sind.
§ 1. Die Schulbehörden sind verpflichtet, der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule tunlichst entgegenzuwirken und die beim Auftreten dieser Krankheiten hinsichtlich der Schulen und anderen Unterrichtsanstalten erforderlichen Anordnungen nach Maßgabe der nach- stehenden Vorschriften zu treffen. § 2.
Auf die Reinhaltung der Schulgrundstücke, namentlich der Umgebung der Brunnen und der Schulräume einschließlich der Bedürfnisanstalten, ist besondere Aufmerksamkeit zu verwenden.
Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Übertragbarkeit besondere Anordnungen für die Schulen und andere Unterrichtsanstalten erforderlich:
a) Aussatz(Lepra), Cholera(asiatische), Diphtherie(Rachenbräune), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Genickstarre(übertragbare), Pest(orientalische Beulen- pest), Pocken(Blattern). Rückfallfieber(Febris recurrens), Ruhr(übertragbare Dysenterie), Scharlach(Scharlachficber) und Typhus(Unterleibstyphus).
b) Favus(Erbgrind), Keuchhusten(Stickhusten), Körnerkrankheit(Granulose, Trachom), Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, wenn und solange in dem Auswurf Tuberkelbazillen enthalten sind, Masern, Milzbrand, Mumps(übertragbare Ohr- speicheldrüsenentzündung, Ziegenpeter), Röteln, Rotz, Tollwut(Wasserscheu, Lyssa) und Windpocken.


