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§ 9.
Schüler, welche an Körnerkrankheit leiden, dürfen, solange sie keine deutliche Eiter- absonderung haben, am Unterricht teilnehmen, müssen aber besondere von den gesunden Schülern genügend weit entfernte Plätze angewiesen erhalten und haben Berührungen mit den gesunden Schülern tunlichst zu vermeiden.
§ 10.
8. . Es ist darauf zu halten, daß Lehrern und Schülern, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen- und Kehlkopftuberkulose erwecken— Mattigkeit, Ab-
magerung, Blässe, Hüsteln, Auswurf usw.— einen Arzt befragen und ihren Auswurf bakteriologisch untersuchen lassen.
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß in den Schulen an geeigneten Plätzen leicht erreichbare, mit Wasser gefüllte Speigefüiße in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Das Spucken auf den Fubßboden der Schulzimmer, Korridore, Treppen sowie auf den Schulhof ist zu untersagen und nötigenfalls zu bestrafen.
§ 11.
Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an Pocken vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, soweit sie nicht die Pocken überstanden haben oder innerhalb der letzten fünf Jahre mit Erfolg geimpit worden sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich der Schutzpockenimpfung zu unterzichen.
§ 12.
Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnhafte Person an Aussatz. Cholera, Diphtherie, Flecklieber, Gelbfieber, übertragbarer Genickstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rotz, Rückfallfieber, übertragbarer Ruhr, Scharlach oder Typhus, oder unter Erscheinungen erkrankt, welche den Verdacht von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz. Rückfallfieber oder Typhus erwecken, so ist die Schule unverzüglich zu schließen, falls die erkrankte Persoen nach dem Gutachten des Kreisarztes weder in ihrer Wohnung wirksam abgesondert, noch in ein Krankenhaus oder einen anderen geeigneten Unterkunftsraum übergeführt werden kann.
Die Anordnung der Schulschließung trifft bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungs- anstalten der Direktor, im übrigen in Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen der Bürgermeister. Vor jeder Schulschließung ist der Kreisarzt zu hören; auch ist dem Patronat(Kuratorium) in der Regel schon vor Schliebung der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben.
§ 14. Für die Beobachtung der in den§§ 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4, 6 bis 11 und 13 ge- gebenen Vorschriften ist der Vorsteher der Schule verantwortlich. In den Fällen des§ 12 hat der Vorsteher der Schule an den zur Schließung der Schule befugten Beamten unverzüglich zu berichten.
§ 16.
Die Wiedereröffnung einer wegen Krankheit geschlossenen Schule oder Schulklasse kann nur von der im§ 12, Absatz 2, bezeichneten Behörde auf Grund eines Gutachtens des Kreisarztes angeordnet werden. Auch mub ihr eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Sechule oder Schulklasse, sowie der dazu gehörigen Nebenräume vorangehen.
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