Jahrgang 
1904
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§ 3.

In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und Sehriftlichen Leistungen, zu unterscheiden; zum Schlusse muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Ge- nügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefaßt werden.

§ 4.

Im allgemeinen ist die ZensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unter- richtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Uber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbind- lichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügende erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens Gute in einem anderen Hauptfache ausgleicht.

AIS Hauptfächer sind anzusehen:

a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateiniseh, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b) für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c) für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften. § 5.

Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, daß sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig ließen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächst höhere Klasse nicht erfolgen könne.

§ 6.

Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwiekelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres bei der Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, pleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.

§ 7.

Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitze des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche Schüler zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend sein muß. Ergibt sich über die Frage der Ver- setzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmen- den Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königl. Provinziak Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.

§ S.

Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Ver- setzung nicht hat zugestanden werden hönnen, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem