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11. Verf. d. Kgl. Prov.⸗Schulkollegiums vom 20. September 1913, S. 605. Eine Unter⸗ ſuchung der hygieniſchen Verhältniſſe der höheren Lehranſtalten durch den Kreisarzt ſoll in regel⸗ mäßigen Abſtänden von fünf Jahren erfolgen.
12. Miniſterialerlaß v. 24. September 1913, U II 14681¹. Die Probekandidaten haben die Eigenſchaft eines unmittelbaren Staatsbeamten und haben Anſpruch auf Reiſekoſten, falls ihnen ein Auftrag zu entgeltlicher lehramtlicher Aushilfe erteilt iſt.
13. Verf. d. Kgl. Prov.⸗Schulkollegiums vom 27. Oktober 1913, S. 15094. Vorſchläge zur Vereinheitlichung der mathematiſchen Bezeichnungen lerſchienen bei Teubner, Leipzig, 1913).
14. Desgl. vom 10. November 1913, S. 15256. Der Text der bibliſchen Leſe⸗ und Ge⸗ ſchichtsbücher für den evangeliſchen Religionsunterricht ſoll ſich an den von dem deutſchen Evangeliſchen Kirchenausſchuß revidierten Bibeltext anſchließen. Es wird hierfür von 1914 ab eine dreijährige Friſt gewährt.
15. Desgl. vom 15. November 1913, S. 16437 betr. die Ordnung für die Einführung von Lehrbüchern.
a) Der Jahresbericht ſoll eine Liſte der im Berichtsjahre benutzten Lehrbücher enthalten.
b) An jeder Anſtalt muß eine vollſtändige Sammlung aller an ihr eingeführten Lehrbücher
in neuen Auflagen zuſammengeſtellt ſein, die vom Bibliothekar verwaltet wird.(Es mag hierbei daran erinnert werden, daß auf unſerer Bibliothek ſich eine ziemlich voll— ſtändige Sammlung der früher an der Anſtalt im Gebrauch geweſenen Lehrbücher befand, die leider bei dem großen Brande im Jahre 1912 zu Grunde ging).
c) Den Buchhändlern ſind(auf ihr Erſuchen) vor Schluß des ablaufenden Schuljahres die
Lehrbücher und die zu leſenden Schriftwerke nebſt deren Ausgaben zu bezeichnen, die im nächſten Jahre in den einzelnen Klaſſen benutzt werden. Den Schülern ſind dieſe Bücher ebenfalls vor Schluß des Schuljahres, am beſten in einem gedruckten Verzeichnis anzugeben.
16. Desgl. vom 19. Dezember 1913, S. 18050. Genehmigung der Einführung des Chor⸗ buches von Aloys Meiſter ſtatt der Liederſammlung von Günther⸗Noack(Teil III) von Oſtern 1914 ab.
17. Desgl. vom 27. Dezember 1913, S. 18320. Schauſtellungen, mit denen eine Ge⸗ fährdung der Schüler verbunden iſt, ſind in den Schulen unter keinen Umſtänden zuzulaſſen.
18. Desgl. vom 23. Januar 1914, S. 539. Zuweiſung von je 1 Exemplar„Deutſchland zur See“ von Graf Ernſt von Reventlow und„Auf, über, unter Waſſer“ von Gerd Fritz Leberecht zur Verleihung an Schüler am Geburtstage Sr. Majeſtät. Da dieſe Bücher etwas verſpätet eintrafen, ſo wurde die Verleihung auf den Schluß des Schuljahres verſchoben.
19. Miniſterialerlaß vom 29. Januar 1914, U II 2696 I. Die Beſtimmungen wegen Fortgewährung des Zivildienſteinkommens an außeretatsmäßige Beamte während ihrer Einberufung zu den gewöhnlichen militäriſchen Friedensübungen iſt künftig auch auf die Wiſſenſchaftlichen Hilfs⸗ lehrer an höheren Lehranſtalten in Anwendung zu bringen. Als Wiſſenſchaftliche Hilfslehrer ſind alle anſtellungsfähigen Kandidaten anzuſehen, denen die Verwaltung einer etatsmäßigen oder einer zur Befriedigung des Unterrichtsbedürfniſſes errichteten außeretatsmäßigen Hilfslehrerſtelle gegen Remuneration übertragen iſt. Das Provinzial⸗Schulkollegium wird außerdem ermächtigt, auch den anſtellungsfähigen Kandidaten, welche als Vertreter von Oberlehrern p. p. an ſtaatlichen höheren Lehranſtalten gegen Remuneration voll beſchäftigt werden, während der Dauer einer in die Ver⸗ tretungszeit fallenden militäriſchen übung die Remuneration zu belaſſen.


