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Zu b: Hier ſind mehrere Fälle zu unterſcheiden.
*³) Der geſetzliche Vertreter, dem zugleich geſetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt (Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W.⸗O. Ausgabe von 1904, Muſter 17 a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der geſetzliche Vertreter die Unterhaltung ſelbſt, ſo iſt der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(ſog. Bewerber) ſie, ſo muß die Erklärung zu a ausgeſtellt werden. In der obrigkeitlichen Beſcheinigung muß im erſteren Falle geſtrichen werden„der Bewerber“, im letzteren Falle„d.. Ausſteller.. der obigen Erklärung“.
Die Obrigkeit, welche die Beſcheinigung auszuſtellen hat, iſt nicht die Ortspolizei⸗ behörde, ſondern die Ortsbehörde, weil allein ſie ſchon aus den Steuerverhältniſſen die wirtſchaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
6) Der geſetzliche unterhaltungspflichtige Vertreter iſt tot oder aus einem anderen Grunde außerſtande, die Unterhaltungserklärung abzugeben und auch der Bewerber will und kann ſich nicht ſelbſt unterhalten: dann muß der geſetzliche Vertreter bezw. der Vor⸗ mund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hierdurch.... meine Einwilligung zu ſeinem Dienſteintritte als Einjährig⸗Freiwilliger“, wobei die Unter⸗ ſchrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt ſein muß. Ein Dritter, der die Unter⸗ haltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater iſt), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.⸗O. vorgeſchriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in dieſem Falle auch die Erklärung auf Muſter 17 a zu C in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglau⸗ bigung der Unterſchrift des ſich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unter⸗ haltungsfähigkeit des ſich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich beſcheinigt werden.
Zu c. Beizufügen iſt„ein Unbeſcholtenheitszeugnis.“
Nötig iſt der Nachweis der Unbeſcholtenheit ſeit der Vollendung des 12. Lebens⸗ jahres durch den Bewerber. Die Zeugniſſe ſind für die Schüler militärberechtigter Lehr⸗ anſtalten durch die Direktoren auszuſtellen.
Zwiſchen dem Tage der Ausſtellung des letzten Zeugniſſes und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommiſſion darf höchſtens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwiſchen den durch die verſchiedenen Führungs⸗ zeugniſſe belegten Zeiten ſein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwiſchen den Zeugniſſen, ſo muß der Bewerber angeben, wo er ſich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugniſſe einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenſtellung das Zeugnis der vorge⸗ ſetzten Dienſtbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugniſſe müſſen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen laſſen, auf welche ſie ſich beziehen.
Die ſämtlichen Papiere ſind im Originale einzureichen und bleiben bei Aus⸗ ſtellung des Berechtigungsſcheines bei den Akten der Prüfungskommiſſion. Beglaubigte Abſchriften genügen nicht.


