Jahrgang 
1910
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genommen ſind nur ſolche Zuſchriften, die ausſchließlich für die Kenntnisnahme des Direktors be⸗ ſtimmt ſind. Zuſchriften mit der Adreſſe des Direktors werden, wenn auch auf ihnen bemerkt ſteht abzugeben im Gymnaſium, erfahrungsgemäß ſtets in der Privatwohnung des Direktors abgegeben.

9. Das Aufnahmegeld beträgt 3 Mark, das Schulgeld für die Schüler der Prima und Oberſekunda vierteljährlich 37 ½ Mark, für die Schüler aller übrigen Klaſſen vierteljährlich 32 ½ Mark.

10. Sprechſtunden des Direktors und der Lehrer. Der Direktor iſt an den Schultagen von 1112 Uhr im Schulgebäude zu ſprechen.

Jeder Schüler iſt in der Lage, ſeinen Eltern die Sprechſtunden der einzelnen Lehrer an⸗ zugeben. Die Eltern werden dringend gebeten, von dem beabſichtigten Beſuche vorher Mitteilung zu machen.

11. Folgender Erlaß des Herrn Oberpräſidenten wird entſprechend einer Verfügung des Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 29. April 1909 S. 5571 hier zum Abdruck gebracht:

Der Ober-Präſident der Caſſel, 24. Juni 1908. Provinz Heſſen⸗Naſſau. Nr. 5571.

Bei der Abfertigung der Geſuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig⸗ freiwilligen Dienſt haben ſich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Geſuche meiſtens erſt im erſten Vierteljahr des erſten Militärpflichtjahres und dann noch faſt durchgängig unvollſtändig, d. h. nicht mit den vorgeſchriebenen Nachweiſen ein⸗ gereicht zu werden pflegen. Durch die ſtarke Anhäufung der Geſuche innerhalb eines kurzen Zeitraums und durch die Notwendigkeit, die meiſten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüſungskommiſſionen für Einjährig⸗Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weiſe belaſtet, ſondern auch vielfach außer Stand geſetzt, die Berech⸗ tigungsſcheine ſo zeitig zu erteilen, als es das Intereſſe der Nachſuchenden erfordert.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium erſuche ich deshalb ergebenſt, die Zög⸗ linge der höheren Lehranſtalten und Lehrerſeminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugniſſe oder ſpäteſtens beim Abgang von der Anſtalt darauf hinweiſen zu laſſen, daß es ſich in ihrem eigenen Intereſſe dringend empfehle, ſofort nach dem Eintritt des früheſten zuläſſigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht iſt, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt bei der Prüfungskommiſſion für Einjährig⸗Freiwillige nachzuſuchen und ſie dabei auch über die bei der Vorlage des Geſuches zu beachtenden Vorſchriften belehren zu laſſen.

Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nach⸗ weiſe wird im Anſchluß von§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:

Zu a: Beizufügen iſt einGeburtszeugnis.

Es genügt nicht ein Tauſſchein, ſondern es iſt eine förmliche ſtandesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend iſt alſo auch die Form der ſtandesamtlichen Beſcheinigungen, wie ſiezum Zwecke der Beſchulung oderzum Zwecke der Taufe ausgeſtellt werden, ohne die Unterſchrift des Standesbeamten.

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