29 schwersten Schulstrafen, unter Umständen sofortige Ausweisung von der Anstalt zu erwarten. Ein Schüler, dem die Zugehörigkeit zu einer verbotenen Verbindung nachgewiesen worden ist, darf nicht erwarten, daß er von der mündlichen Reifeprüfung befreit werde, da dies nur dann geschehen kann, wenn der Schüler nicht nur nach seinen Leistungen in der Klasse und in der schriftlichen Prüfung, sondern auch nach seiner ganzen Persönlichkeit dieser Auszeichnung würdig erscheint.(§ 19,2 der Prüfungsordnung). Auch bei dem Erlasse von Schulgeld sowie bei der Vergebung von Stipendien müssen solche Schüler hinter würdigeren zurückstehen.— Ich richte daher an die Eltern und Vormünder die dringende Bitte, im Interesse ihrer Kinder und Schutzbefohlenen unablässig darüber
zu wachen, daß sich jene streng an die Schulordnung halten. 2. Den Eltern unserer Schüle
r lege ich erneut die Bitte an das Herz, darüber zu wachen, daß ihre Kinder nicht an den Genuss geistiger Getränke sich gewöhnen. Der Genuß aller geistigen Getränke kann, wie von erfahrenen Arzten allgemein anerkannt wird, zumal wenn sie regelmäßig, sei es auch nur in kleinen Gaben, den Kindern verabreicht werden, für sie eine Gefahr werden, die Körper und Geist, Leib und Seele in gleicher Weise bedroht. Die Kinder werden schlaff, reizbar, schlafen unruhig, sind zu geistiger Anstrengung unlustig oder unfähig. Bei manchem Schüler, der die Aufgaben der Schule nicht zu erfüllen vermag, liegt der Grund hierfür darin, daß die Eltern der Gefahren, die der Genuß geistiger Getränke für die Jugend, mit sich bringt, sich nicht bewußt sind oder sie unterschätzen. Kein Kind e ntbhehrt etwas, wenn ihm geistige Getränke versagt werden.
3. Den Eltern unserer Schüler, auch wenn diese schon groß sind, empfehle ich dringend, im Interesse der Gesundheit, geraden Haltung und Bequemlichkeit ihrer Söhne darauf zu halten. daß sie ihre Schulbücher nicht unter dem Arm. sondern auf dem Rücken tragen. Be- sonders gilt dies für auswärtige Schüler, die weite Schulwege zu machen haben.
4. Sämtliche Lehrer der Anstalt wie der Direktor sind gern bereit, den Eltern über Leistungen, Betragen u. s. w. der Schüler Auskunft zu geben, damit Haus und Schule gemeinsam auf das körperliche und geistige Wohl jener hinwirken können. Es sind dafür die Sprechstunden der Lehrer bestimmt, die zu Beginn jedes Halbjahres den Schülern mitgeteilt werden, auch jederzeit aus den Anschlägen im Flur des Gymnasiums und in den Klassenzimmern ersehen werden können. In erster Linie werden die Fachlehrer und der Klassenordinarius um Auskunft angegangen werden müssen. Soll dieser letztere oder der Direktor(Sprechstunde an Schultagen von 11— 12 Uhr) befragt werden, so ist es erforderlich, ihnen vorher von dem beabsichtigten Besuche Mitteilung zu machen, damit sie bei den übrigen Lehrern Erkundigung einziehen können. Dringend aber ersuche ich die Eltern, wo es nötig ist, während des ganzen Schuljahres Fühlung mit den Lehrern zu halten und nicht erst in den letzten Wochen vor der Versetzung sich mit ihnen in Verbindung zu setzen, weil es dann meist für die Schüler zu spät ist, frühere Versäumnisse wieder gut zu machen. In den letzten Wochen des Schuljahres Aufschluß über die Aussichten der Schüler auf Versetzung zu machen, muß der Direktor ablehnen.
5. Am Konfirmandenunterrichte nehmen die Schüler am zweckmäbigsten teil, während sie der Klasse Obertertia angehören, da nur für diese Klasse bei Festsetzung des Stunden- planes auf die Konfirmanden Rücksicht genommen werden kann. Für die Dauer des Konfirmanden- unterrichts werden Schüler vom Religionsunterrichte der Anstalt nur auf ausdrückliches schriftliches Ansuchen der Eltern befreit.
6. Befreiung vom Turnunterricht ist der Direktor nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu gewähren befugt.
7. Die Ferien haben im kommenden Schuljahre folgende Ordnung: Pfingstferien sind vom 2. bis 6. Juni, Sommerferien vom 7. Juli bis 6. August, Herbstferien vom 30. September bis


