Jahrgang 
1902
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Als Hauptfächer sind anzusehen: a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b) für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c) für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.

§ 5.

Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, daß sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig ließen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne. 86

Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen. 87

Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend sein muß. Ergiebt sich über die Frage der Ver- setzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu ent- scheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.

§ 8.

Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben. Klasse die Ver- setzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht ge- geben worden ist.

§ 9.

Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule ver- lassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.