Jahrgang 
1902
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5. Chorgesang:Die Steru' am Himmel singen von Beethoven. 6. Deklamationen: a)Der Trompeter von Aug. Kopisch(Georg Schleckser IV). b)Auf Scharnhorsts Tod von Max v. Schenkendorf(Karl Burk III). c)Der Sänger von J. W. v. Goethe(Reinhold Loosch III. 7. Nocturno von Field und Largo von Gluck für Violine, vorgetragen von Friedriech Roediger IV.

8. Chorgesang:Mit der Freude zieht der Schmerz von Mendelssohn-Bartholdy. 9. Verkündigung der Versetzungen durch den Direktor.

Entsprechend einem Erlasse des Herrn Ministers vom 26. Oktober 1901 U II No. 3389 werden hierunter zur Kenntnis der Eltern gebracht die

Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren hehranstalten.

§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres. § 2.

Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen

bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen

abgesehen werden darf. § 3.

In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Ge- nügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefaßt werden.

§ 4.

Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichts- gegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbind- lichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann,

gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe

das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens Gut in einem anderen Hauptfache ausgleicht.

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