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werde. Eine weitere Verf. vom 29. Juli 1893, S. 4972, bestimmt, dass den Buchhändlern von Bestimmungen, die in betr. der erforderlich werdenden neuen Lehrbücher getroffen sind, rechtzeitig Kenntnis gegeben werde.
7. Desgl. vom 1. Mai 1893, S. 2814, betr. die Teilnahme an der 18. Generalversammlung des Lehrervereins für Hessen-Nassau zu Homburg v. d. H. und vom 27. April 1894, S. 2733, betr. die Teilnahme an dem Philologentage in Wien.
waltung auszuführenden Gebäude unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, sowie vom 18. Juli 1893, S. 2333 die alljährliche Prüfung der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen auf ihre Gebrauchsfähigkeit.
9. Desgl. vom 24. Juni 1893, S. 3242, betr. Einsendung des alljährlich erscheinenden Jahresberichtes an das Staatsarchiv zu Marburg. 3
10. Desgl. vom 15. Juli 1893, S. 4844, bezw. vom 23. August 1893, S. 5481, betr. den Ausfall des Nach- mittagsunterrichts bei grosser Hitze.
11. Desgl. vom 28. Juli 1893, S. 4991. Von Schülern, welche nach bestandener Abschlussprüfung die Anstalt verlassen, sei es um ins Leben zu treten, sei es um eine andere Schulanstalt zu besuchen, soll an den Anstalten, an denen für Reife- und Abgangszeugnisse überhaupt eine Gebühr erhoben wird, für das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung diese gleichfalls erhoben werden. Sie beträgt für dic hiesige Anstalt 3 Mark.
12. Desgl. vom 29. Juli 1893, S. 4371. Ausländern ist die Besichtigung der höheren Lehranstalten nur mit Genehmigung des Herrn Ministers zu gestatten.
13. Desgl. vom 26. September 1893, S. 5882, betr. die Einrichtung von hygienischen Kursen an den hygieni- schen Instituten der Universitäten Breslau, Königsberg, Kiel, Berlin und Marburg.
14. Desgl. vom 5. Oktober 1893, S. 5501, betr. Allerhöchste Empfehlung des vaterländischen Romans Gerke Suteminne von Gerhard von Amyntor und des Dr. Güssfeldt'schen Werks über die Nordlandsreisen Kaiser Wilhelm II. zur Verwendung als Prämien für Schüler der oberen Klassen.
15. Desgl. vom 18. Oktober 1893, S. 6199, Genehmigung des Irving-Macaulay-Lesebuchs von Deutschbein.
16. Desgl. vom 18. Oktober 1893, S. 6422. Nach Ministerial-Erlass sollen fortan die öffentlichen Prüfungen am Schlusse des Schuljahrs wegfallen, dagegen soll dafür Sorge getragen werden, dass die öffentlichen Feierlichkeiten an den hergebrachten Festtagen der Schule ein möglichst lebhaftes Interesse für das Publikum gewinnen und der Förderung engerer Beziehungen zwischen Schule und Elternhaus in noch höherem Maase als bisher dienstbar gemacht werden.
17. Desgl. vom 13. November 1893, S. 6808. Mitteilung eines Runderlasses des Herrn Unterrichtsministers betr. Abänderung einzelner Bestimmungen der Ordnung der Abschluss- und der Reifeprüfungen.
18. Desgl. vom 10. November 1893, S. 7028, betr. die Form des Diensteides sowie die Verpflichtung der Hülfslehrer und Probanden.
19. Desgl. vom 23. November 1893, S. 5539, und vom 9. Dezember 1893, S. 7404, betr. die Verleihung von Reisestipendien des deutschen archäologischen Instituts.
20. Desgl vom 4. Dezember 1893, S. 7381, Mitteilung eines Ministerial-Erlasses betr. die Prüfung von Nicht- schülern, welche sich ein Reifezeugnis für Prima erwerben wollen.
21. Desgl. vom 8. Dezember 1893, S. 7403, Mitteilung eines Ministerial-Erlasses, nach dem fortan ehemalige Abiturienten eines Gymnasiums zu einer Nachprüfung im Hebräischen an dieser Anstalt nicht mehr zugelassen werden
sollen. 22. Desgl. vom 12. Dezember 1893, S. 5427, betr. Vorschriften über das zu amtlichen Zwecken zu ver-
wendende Papier. 23. Desgl. vom 19. Dezember 1893, S. 7424. Mitteilung eines Ministerial-Erlasses betr. die Verwaltung von
Nebenämtern, die Erteilung von Privatunterricht und das Halten von Pensionären durch Leiter und Lehrer höherer
Schulen. 24. Desgl. vom 6. Januar 1894, S. 7852. Mitteilung eines Ministerial-Erlasses betr. die Erteilung eines vor-
läufigen Zeugnisses über den Ausfall der Abschlussprüfung an Schüler, die mit Beginn des nächsten Quartals als Apothekerlehrlinge eintreten wollen.
25. Desgl. vom 6. Januar 1894, S. 7681. Ministerial-Erlass betr. die Verleihung von Handschriften, seltenen oder wertvollen Drucksachen, hervorragenden Bildwerken, Musikalien, Atlanten u. dergl. an Universitäts-Bibliotheken, die Königliche Bibliothek und andere unter staatlicher Verwaltung stehende Bibliotheken.
8. Desgl. vom 28. März 1893, S. 542, betr. die Bestimmungen über die Bauart der von der Staats-Bauver-
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